Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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nem Zofisel unterworsen ict, verpflichtet, die wirkliche Bestellung des Unter- 
pfands durch Einleitung eines kollegialischen Beschlusses der versammelten Unter- 
pfands-Bebbrde zu bewirken. Die gleiche Verxflichtung tritt ein, wenn die Vor- 
merkung eines Pfandrechts eingetragen werden soll; ingleichen, wenn ein Verkäu- 
fer zur Sicherstellung des Kauspreises das Eigenthums-Recht auf der verkauften 
Sache sich vorbehalten hat (vergl. unten K. 186 f.). 
g. 15. 
Wenn dagegen ein schon bestehendes Unterpfand, in Folge einer Vererbung 
oder Veraͤußerung, bles auf den Namen des neuen Besitzers übergetragen werden 
soll; so ist zur Guͤltigkeit dieser Uebertragung im Unterpfands-Buche die Mitwir- 
kung des Kollegium der Unterpfands-Behoͤrde nicht ersorderlich. 
Doch ist der Vorstand verbunden, von jeder solchen Veraͤnderung und dem hier- 
nach von ihm vollzogenen Eintrage kas versammelte Kollegium in Kenntniß zu 
sesen (vergl. K. 3. Abs. 2. HF. 40). 
8. 16. 
Die gleiche Befugniß und Verpflichtung des Vorstandes findet in denjenigen 
Fällen Statt, in welchen eine durch Unterpfänder versicherte Forderung auf einen 
Andern, sey es eigenthümlich (durch Cession), oder als Faustpfand, übertragen wird; 
vorbedältlich der in lebterer Beziehung für den Fall einer Nachversicherung in den 
§#. -:5 f. enthaltenen besonderen Bestimmungen. 
. 17v. 
Eben so ist der Vorstand zur Eintragung von Verwahrungen und Einreden, 
unter der im 9. 15 erwähnten Verpflichtung befugt. 
18. 
Der Vorstand der Unterpfands-Behoͤrde hat die Bemerkungen und Erinnerun- 
gen, welche von anderen Mirgliedern derselben, rücksichtlich einzelner Handlungen oder 
der Geschäfts-Behandlung überhaupt, vorgebracht werden, sorgsältig zu beachten, 
auch darauf zu sehen, daß jede in dem Kollegium geäußerte Bedenklichkeit von die- 
sem genügend untersucht und gewürdiget werde. 
. 9. 
Endlich gehèrt es zu den besonderen Oblicgenheiten des Vorstandes, darüber zu
	        
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