Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Zweiter Abschnitt. 
Von den auf das Unterpfandswesen sich beziehenden Büchern, Protokollen, 
und Urkunden = Sammlungen. 
(Pfand= Geseß, Art. 1568—163; Art. 166—179o.) 
E. 
Vorschriften zu Ergänzung der über die Führung der öffentlichen Bä- 
cher, welche die Grundlage des Unterpfands-Buches sind, bereits er- 
lassenen Bestimmungen. 
(Verordnung vom z1. Mai 1825, K. 1z und &#. :5—3o0.) 
. 21. 
Die Eintragung der, ein gemeinderäthliches Erkenntniß erfordernden Besit-Ver- 
#nderungen in das Güterbuch soll nur auf den Grund des zu diesem Erkenntniß 
gebrachten Contraktes, nach vorgängiger Ertheilung des Erkenntnisses, vorgenommen 
werden. · . « 
In denjenigen Fällen aber, in welchen ein gemeinderäthliches Erkenntniß nicht 
erfordert wird, muß der mit Führung des Güterbuches beauftragten Behörde die 
uUrkunde der Erwerbung in Urschriftt oder in beglaubigter Abschrift eingehändiger 
werden (vergl. Pfand-Geseh, Art. 60). 
Fär die Befolgung der vorstehenden Vorschriften sind diejenigen öffentlichen 
Diener strenge verantwortlich, welchen die Eintragung der Beränderungen in das 
Güterbuch obliegt (vergl. Pfand-Geseßz, Art. 53). 
" §. z7. 
Wird eine Verpfänduag, nicht auf den Grund des Güterbuches, sondern 
auf den Grund einer andern Urkunde vorgenommen (Pfand-Geseß, Art. 56—60); 
so muß auf dieser Urkunde die Stelle des Unterpfands-Buches, und hinwieder 
im Unterpfands-Buche die Urkunde, auf welche der Eintrag in jenes sich gründet, 
nachgewiesen werden. 
23. 
g. 
Ist zwar ein Guͤterbuch vorhanden, es ist jedoch in demselben das zu verpfaͤn- 
dende Gut zur Zeit noch nicht unter dem Namen, des Verpfänders eingetra- 
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