Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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wesentlich abhängen; es kann daher aus der Verlehung der eben erwähnten Vor- 
schrift, die Verbindlichkeit der Unterpfands-Behörde zum Schadens-Ersaß an den 
Gläubiger unmittelbar entspringen (vergl. Pfand,Gesetz, Art. 145 f. Art. 19-, 221). 
. 36. 
In denjenigen Füällen, in welchen der Eintrag im Unterpfands-Protokolle (9.38) 
in einer einfachen Hinweisung auf das Unterpfands-Buch bestehr, sind die Einträge 
im Unterpfands-Buche von denjenigen anwesenden Betheiligten, welche auf ein 
Recht verzichten, oder eine Verbindlichbeit übernehmen, zu unterzeichnen (vergl. 9.55). 
. 37. 
Fedes Unterpfands-Buch muß mit einem genauen Register versehen seyn. 
III. 
Vorschriften über die Führung der Unterpfands-Protokolle. 
*iim · , 
InGemäßheitderBestimmungdesta»nd-GesetzesA1-t.163sindbeisämtli- 
chen Gemeinde-Raͤthen, ausschließend fuͤr Unterpfandssachen, besondere nach der Zeit- 
Ordnung fortlaufende Protokolle zu fuͤhren. 
Zweck der Unterpfands-Protokolle. 
. 5t. 
I. Die Unterpfands-Protokolle bezwecken zunächst die Erhaltung einer ununter- 
brochenen und leichten Uebersicht über alle in Unterpfandssachen vorgenommenen 
Handlungen. 
Zu Erreichung dieses Zweckes sind alle Anträge in Unterpfandssachen, so wie 
alle hierauf, vor dem Kollegium der Unterpfands-Behörde oder vor dessen Vorstande 
gepflogenen Verhandlungen und von denselben getroffenen Verfügungen, in das Pro- 
tokoll vollständig und getreu einzutragen. 
u0. 
Bei Eroͤffnung einer kollegialischen Versammlung der Unterpfands-Behoͤrde ist 
jedesmal derjenige Abschnitt des Protokolls, welcher seit der naͤchstvorangegangenen 
Sitzung aufgenommen worden, zu verlesen; auch ist in dem Protokolle selbst zu be- 
merken, daß diese Berlesung Statt gefunden habe.
	        
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