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wesentlich abhängen; es kann daher aus der Verlehung der eben erwähnten Vor-
schrift, die Verbindlichkeit der Unterpfands-Behörde zum Schadens-Ersaß an den
Gläubiger unmittelbar entspringen (vergl. Pfand,Gesetz, Art. 145 f. Art. 19-, 221).
. 36.
In denjenigen Füällen, in welchen der Eintrag im Unterpfands-Protokolle (9.38)
in einer einfachen Hinweisung auf das Unterpfands-Buch bestehr, sind die Einträge
im Unterpfands-Buche von denjenigen anwesenden Betheiligten, welche auf ein
Recht verzichten, oder eine Verbindlichbeit übernehmen, zu unterzeichnen (vergl. 9.55).
. 37.
Fedes Unterpfands-Buch muß mit einem genauen Register versehen seyn.
III.
Vorschriften über die Führung der Unterpfands-Protokolle.
*iim · ,
InGemäßheitderBestimmungdesta»nd-GesetzesA1-t.163sindbeisämtli-
chen Gemeinde-Raͤthen, ausschließend fuͤr Unterpfandssachen, besondere nach der Zeit-
Ordnung fortlaufende Protokolle zu fuͤhren.
Zweck der Unterpfands-Protokolle.
. 5t.
I. Die Unterpfands-Protokolle bezwecken zunächst die Erhaltung einer ununter-
brochenen und leichten Uebersicht über alle in Unterpfandssachen vorgenommenen
Handlungen.
Zu Erreichung dieses Zweckes sind alle Anträge in Unterpfandssachen, so wie
alle hierauf, vor dem Kollegium der Unterpfands-Behörde oder vor dessen Vorstande
gepflogenen Verhandlungen und von denselben getroffenen Verfügungen, in das Pro-
tokoll vollständig und getreu einzutragen.
u0.
Bei Eroͤffnung einer kollegialischen Versammlung der Unterpfands-Behoͤrde ist
jedesmal derjenige Abschnitt des Protokolls, welcher seit der naͤchstvorangegangenen
Sitzung aufgenommen worden, zu verlesen; auch ist in dem Protokolle selbst zu be-
merken, daß diese Berlesung Statt gefunden habe.