Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

770 
—** 
Bei jedem Eintrage in das Protokoll müssen die vorangegangenen Einträge, 
welche ebendenselben Gegenstand betreffen, angezeigt, und auf gleiche Weise muß in 
den früheren Stellen des Protokolls auf die spaäteren hingewiesen werden. 
Auch ist in dem Protokolle jedesmal die entsprechende Stelle des Unterpfands-Bu- 
ches, und hinwieder in dem Unterpfands-Buche die entsprechende Stelle des Proto- 
kolls anzuführen. 
. 51. 
Bei jeder Verhandlung sind in dem Protokolle die Mitglieder der Unterpfands= 
Behörde namhaft zu machen, welche jener angewohnt haben, und die Entschul- 
digungsgründe der Abwesenden zu bemerken. 
Sind nach dem Dafürhalten der Anwesenden diese Entschuldigungsgründe un- 
statthaft, oder hat der Abwesende keine solche Gründe angezeigt; so ist bei der nächst- 
folgenden Versammlung der Unterpfands-Behörde der Bedacht darauf zu nehmen, 
daß nach Maßgabe des Pfand-Gesetzes Art. :51 der Beweise hergestellt werde, 
daß die abwesenden Mitglieder der Theilnahme an jener Verhandlung sich entzogen 
haben. 
K. 5. 
Der Tag der Verhandlung ist in dem Protokolle edesmal genau anzugeben. 
Werden an einem Tage, etwa Vormittags und Nachmittags, mehrere Situn- 
gen der Unterpfands -Behörde abgehalten; so ist das Protokoll über jede dieser 
Sißungen besonders abzuschließen. 
Sind hiernach in den Sihungen von einem TLage mehrere Unterpfänder auf 
ebendemselben Gute oder ebendenselben bestimmten Theilen eines Gutes einzutragen; 
so muß auch in dem Unterpfands= Buche genau angeführt werden, in welcher der 
verschiedenen Sihungen jeder dieser Einträge geschehen sey (vergl. Pfand-Gesehß, Art.9y). 
K 55. 
Wird ein Beschluß von sämtlichen anwesenden Mitgliedern der Unterpfands- 
Behörde einstimmig gefaßt; so bedarf es keiner besonderen Anführung der einzelnen 
Abstimmungen. 
Widersprechen aber einzelne Mitglieder einem zum Beschlusse erhobenen Antrag;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.