Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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66. 
5.) Der Pfandrechts= Titel der Kinder wird bewiesen durch einen Auszug aus 
den Theilungs= Akren über die ihnen angefallene Erbschaft, und, im Falle der Ver- 
dufferung liegender Güter, durch die Kaufbriefe oder durch Auszüge aus den Con- 
trabt-Büchern. 
# yy. 
.) Der Pfandrechts-Titel der Minderjährigen und anderer Pflegbefoh= 
lenen, so wie der milden Stiftungen, wird bewiesen durch einen obrigkeitlichen 
Auszug aus der abgelegten Rechnung, wenn daraus das Vorhandenseyn eines nicht 
liquidirten Restes sich ergiebt. 
Auch muß zugleich nachgewlesen seyn, daß der alsbaldigen wirksamen Verhän= 
gung der Execution gegen den Vormünder, Pfleger, oder Verwalter, Hindernisse im 
ege stehen. 
Wege steh r „ 
5.) Der Pfandrechts-Titel der Legatarien wird durch ebendieselben Mittel, 
wie der im F. 74 erwähnte Anspruch, erwiesen. 
6.) Der Pfandrechts-Titel der Erbschafts-Gläubiger wird durch die Thei- 
lungs-Akten dargethan (vergl. 996. 89 ff.). 
S. 70. 
7.) Der Bau-Gläubiger hat zu Geltendmachung seines Pfandrechts-An- 
spruchs entweder den Betrag seiner Forderuung durch die Bau-Accorde darzuthun, 
und zugleich die Erfüllung der Lebhteren nachzuweisen, oder die von ihm geschehene 
Lieferung von Bau-Materialien und deren Werth zu erhärten. 
§. Bo. 
8.) Der Pfandrechts-Titel des Cautions-Berechtigten kann durch Vorwei, 
sung des rechtsbräftigen Erkenntnisses, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift, 
geltend gemacht werden. 
vun 
Von der Berechtigung oder Verpflichtung der Gemeinde-Räthe und anderer Stellen, Pfand- 
rechts-Titel von Amts-Wegen geltend zu machen. 
K. 81. 
Jedem Betheiligten ist es der Regel nach anheimgestellt, ob und wie weit er
	        
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