Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Die Leßtere findet alsdann Statt, wenn die Forderung des Gläubigers von 
den Erben bestritten wird, dieselbe aber gleichwohl! nach dem Eraͤchten der Theilangs- 
Behoͤrde nicht als unbegruͤndet erscheint. nnnaln 
p.HUll 
#. 9#. 
Ist ein Gläubiger hereits von dem Erblasser- durch Unterpfänder. ster 
gestellt worden; so sind blos diese Unterpfänder unter dem Namen der Erben wel- 
chen die Guͤter zugefallen, mit genauer gegenseitiger Nachweisung der atten und ver 
neuen Stellen in dem Unterpfands-Buche zu uͤbertragen. 
Eine solche Uebertragung auf den Namen“ der Erben ist ieboh in 
nicht erforderlich, wenn. ein überlebender Gatte in dem Genusse und der Verw tung 
des Gesamt-Vermögens verbleibt: vielmehr genügt es, wenn an der biherigen 
Stelle des Unterpfands-Buches, in der zweiten Abtheilung des aufteschlagen 
Blattes (K. 31) bemerkt wird, daß und zu welchen Theilen das Eigenthums #en 
an den verpfändeten Gütern (Droprietät. getrennt von der Nusnießung) Den Mit- 
Erben zugefallen sev. 
Auch sind in jedem Falle. die Namen der Mit-Erben, welchen verbfündete H Ect 
zugefallen, in dem Regißer (F. 37) zu bemerken. . ½%) 
K. 91. #44. hin 10 
Auf gleiche Weise bedarf es keiner neuen Sicherstellung. der— Erbsacfia seli 
biger durch Vollziehung des gesetzlichen. Pfanbrechts- Titels, wenn hjeselben; hertits 
durch Faustpfaͤnder, namentlich durch Verpfaͤndung von — — 
laͤnglich gesichert sind. F 5%. 
Doch ist bei der wirklichen Erbschafts-ATheilung darauß den. chschmz nebwen 
daß auf denjenigen Erben, welchem der Gegenstand des Faustpfandes dugerhell 
wird, auch die darauf ruhende Schuld verwiesen werde. 1 
92. 1.4 Bl 282d 
Ist bei einer Erbschafts- Theilung oder einer-. Vermdgense (lsbergabeschluWe 
muthung begründet, daß aussertden von dden Betheiligten angszeigten Schulden na#ch 
anderweite, namentlich Bürgschäfts= Schulden, vorhanden seyrn; sorsehd àdea unddo 
kannten Glaͤubiger zur Angab- ihrer An spruche burqh die löffentlicher Blätn mi- 
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