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Die Leßtere findet alsdann Statt, wenn die Forderung des Gläubigers von
den Erben bestritten wird, dieselbe aber gleichwohl! nach dem Eraͤchten der Theilangs-
Behoͤrde nicht als unbegruͤndet erscheint. nnnaln
p.HUll
#. 9#.
Ist ein Gläubiger hereits von dem Erblasser- durch Unterpfänder. ster
gestellt worden; so sind blos diese Unterpfänder unter dem Namen der Erben wel-
chen die Guͤter zugefallen, mit genauer gegenseitiger Nachweisung der atten und ver
neuen Stellen in dem Unterpfands-Buche zu uͤbertragen.
Eine solche Uebertragung auf den Namen“ der Erben ist ieboh in
nicht erforderlich, wenn. ein überlebender Gatte in dem Genusse und der Verw tung
des Gesamt-Vermögens verbleibt: vielmehr genügt es, wenn an der biherigen
Stelle des Unterpfands-Buches, in der zweiten Abtheilung des aufteschlagen
Blattes (K. 31) bemerkt wird, daß und zu welchen Theilen das Eigenthums #en
an den verpfändeten Gütern (Droprietät. getrennt von der Nusnießung) Den Mit-
Erben zugefallen sev.
Auch sind in jedem Falle. die Namen der Mit-Erben, welchen verbfündete H Ect
zugefallen, in dem Regißer (F. 37) zu bemerken. . ½%)
K. 91. #44. hin 10
Auf gleiche Weise bedarf es keiner neuen Sicherstellung. der— Erbsacfia seli
biger durch Vollziehung des gesetzlichen. Pfanbrechts- Titels, wenn hjeselben; hertits
durch Faustpfaͤnder, namentlich durch Verpfaͤndung von — —
laͤnglich gesichert sind. F 5%.
Doch ist bei der wirklichen Erbschafts-ATheilung darauß den. chschmz nebwen
daß auf denjenigen Erben, welchem der Gegenstand des Faustpfandes dugerhell
wird, auch die darauf ruhende Schuld verwiesen werde. 1
92. 1.4 Bl 282d
Ist bei einer Erbschafts- Theilung oder einer-. Vermdgense (lsbergabeschluWe
muthung begründet, daß aussertden von dden Betheiligten angszeigten Schulden na#ch
anderweite, namentlich Bürgschäfts= Schulden, vorhanden seyrn; sorsehd àdea unddo
kannten Glaͤubiger zur Angab- ihrer An spruche burqh die löffentlicher Blätn mi-
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