Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

185 
Vermögens-Stücke (vergl. F. 13 1);so ist die Cinholung der Beistimmung der Kinder selbst, 
oder ihrer etwaigen Pfleger, nicht zu umgehen: vorbehaͤltlich dessen, was hiernach in 
K. 116 für den Fall des Widerspruchs der Kinder gegen elne nothwendige Ver- 
pfändung befonders festgefetzt ist. 
#. 113. 
Wenn nach dem natürlichen oder bürgerlichen Tode des Vaters, die Mutter 
eine Verpfändung des hinterfälligen Vermögens ihrer Kinder vorzunehmen gedenkt; 
so wird zur Gültigkeir der Verpfändung erfordert, daß der Geschlechts-Beistand 
der Mutter, sodann die betheiligten volljährigen Kinder oder deren Stell-Vertreter, 
und die Pfleger der betheiligten minderjährigen Kinder, ihre Beistimmung oder Ein- 
willigung ertheilen. 
Auch muß, wenn minderjährige Kinder betheiligt sind, der Gemeinde-Rath, nach 
vorgängiger Prüfung über die Nothwendigkeit oder Nüßlichkeit der Verpfändung, 
seine Zustimmung erklären. 
. 6G. 11. 
Zu Ertheilung dieser Beistimmung ist der Gemeinde-Rath des Wohnorts, und 
der Gemeinde= Rath, unter dessen Gerichts-Zwang die zu verpfändenden Güter sch- 
befinden, gleich berechtiget. 
Doch hat der Gemeinde-Rath der gelegenen Sachs in dem erwähnten Falle 
(K. 113), so wie überhaupt alsdann, wenn Vermögen der Minderjährigen verpfän- 
det wird, mit dem Gemeinde-Rathe des Wohnorts Rücksprache zu nehmen. (F. 6.) 
Steht der Mutter, als Eremten erster oder zweiter Elasse, eln befreiter Ge- 
richtsstand zu; so hat die betreffende höhere Pupillar-Stelle die Einwilligung in die- 
Verpfändung zu ertheilen: Leßtere selbst aber ist durch den hinsichtlich der Güter zu- 
ständigen Gemeinde-Rath vorzunehmen. 
. 115. 
Die Bestimmungen des §. 115 sind, mit Ausnahme der auf den Geschlechts- 
Beistand sich beziehenden, auch auf väterliche und mütterliche Gros= Eltern, rück- 
sichtlich des in ihrer Nußhnießung und Verwaltung stehenden Vermögens der Enkel 
anwendbar; vorausgeseßt, daß diese nicht in der Gewalt des väterlichen Gros-Vaters 
sch befinden. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.