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Vermögens-Stücke (vergl. F. 13 1);so ist die Cinholung der Beistimmung der Kinder selbst,
oder ihrer etwaigen Pfleger, nicht zu umgehen: vorbehaͤltlich dessen, was hiernach in
K. 116 für den Fall des Widerspruchs der Kinder gegen elne nothwendige Ver-
pfändung befonders festgefetzt ist.
#. 113.
Wenn nach dem natürlichen oder bürgerlichen Tode des Vaters, die Mutter
eine Verpfändung des hinterfälligen Vermögens ihrer Kinder vorzunehmen gedenkt;
so wird zur Gültigkeir der Verpfändung erfordert, daß der Geschlechts-Beistand
der Mutter, sodann die betheiligten volljährigen Kinder oder deren Stell-Vertreter,
und die Pfleger der betheiligten minderjährigen Kinder, ihre Beistimmung oder Ein-
willigung ertheilen.
Auch muß, wenn minderjährige Kinder betheiligt sind, der Gemeinde-Rath, nach
vorgängiger Prüfung über die Nothwendigkeit oder Nüßlichkeit der Verpfändung,
seine Zustimmung erklären.
. 6G. 11.
Zu Ertheilung dieser Beistimmung ist der Gemeinde-Rath des Wohnorts, und
der Gemeinde= Rath, unter dessen Gerichts-Zwang die zu verpfändenden Güter sch-
befinden, gleich berechtiget.
Doch hat der Gemeinde-Rath der gelegenen Sachs in dem erwähnten Falle
(K. 113), so wie überhaupt alsdann, wenn Vermögen der Minderjährigen verpfän-
det wird, mit dem Gemeinde-Rathe des Wohnorts Rücksprache zu nehmen. (F. 6.)
Steht der Mutter, als Eremten erster oder zweiter Elasse, eln befreiter Ge-
richtsstand zu; so hat die betreffende höhere Pupillar-Stelle die Einwilligung in die-
Verpfändung zu ertheilen: Leßtere selbst aber ist durch den hinsichtlich der Güter zu-
ständigen Gemeinde-Rath vorzunehmen.
. 115.
Die Bestimmungen des §. 115 sind, mit Ausnahme der auf den Geschlechts-
Beistand sich beziehenden, auch auf väterliche und mütterliche Gros= Eltern, rück-
sichtlich des in ihrer Nußhnießung und Verwaltung stehenden Vermögens der Enkel
anwendbar; vorausgeseßt, daß diese nicht in der Gewalt des väterlichen Gros-Vaters
sch befinden.
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