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Hierbei sind aber jedesmal die in dem Pfaund-Geseß rücksichtlich der Unterpfands,
Bestellung vorgeschriebenen Erfordernisse zu beobachten, und es kann daher die Surro-
girung in keinem Falle mehr durch das Waisengericht allein vorgenommen werden.
. 1 .
Auf gleiche Weise kann, wenn in Gemäßheilt des Pfand-Gesehes den Kindern
Gäüter der Eltern verpfändet worden, nach Veräußerung dieser Güter die Sicher-
stellung der Kinder durch neue ordnungsmäßige Verpfändung erseht werden.
(Verordnung vom :u. Mai 1325, F. 48.)
. 125.
Wenn in Folge der allgemeinen Güter-Gemeinschaft der überlebende
Gatte auf dem bei Eventual-Theilungen vor der Verordnung vom 2e. August 137)
(Reg. Blatt, S. 414) als Erbgut der Kinder behandelten Vermögen, Eigenthums-
oder doch ausgedehntere Verwaltungs-Rechte für sich anspricht; so ist derselbe mit
diesem Anspruche an das Oberamts= Gericht zu verweisen: es waͤre dann, daß der-
gleichen Anspruͤche von volljährigen, unter der Gewalt des Vaters nicht mehr stehen-
den Kindern, freiwillig anerkannt würden.
. 1n5.
Ist hingegen in Folge der erwähnten Verordnung und des Notarlats= Edikts
vom : 9. August 1819, §F. 39 nach dem Tode des einen Gatten die Eventual-Thei-
lung unterblieben, mithin für die Kinder kein väterliches oder mütterliches Erbgur
berechnet worden; so kann ordentlicher Weise der überlebende Ascendent über das
Vermögen, in Ansehung dessen zwischen ihm und den Kindern die Gemeinschaft
fortdauert, frei verfügen.
Wird jedoch deßhalb Einsprache von den Kindern oder von den Vertretern der-
selben erhoben, oder glaubt der Gemeinde-Rath, als vormundschaftliche Stelle, die
etwaigen Miteigenthums-Rechte der Kinder durch die Verfügungen jenes überleben-
den Gatten beeinträchtigt; so ist hierüber Bericht an die vorgesehte Gerichtsstelle zu
erstatten, und solches in dem Unterpfands-Buche zu dem Behuf anzumerken, damit
von nun an, bis zur gerichtlichen, endlichen oder vorläufigen, Entscheidung keine neue
Verpfändung vorgenommen werde.