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M.
Von der Verpfändung des Vermögens der Pupillen und der Minderjährigen.
gG. 130.
Vermoͤgensstuͤcke der Pupillen und der Minderjährigen können in keinem Falle
ohne die Mitwirkung der Pfleger verpfändet werden. Dagegen ist die Einwilligung
der Pupillen und Minderjährigen selbst, in die Verpfändung, nicht wesentlich noth-
wendig.
In den geseßlich bestimmten Fällen wird jedoch zur Gültigkeit dieser Verpfän=
dung erfordert, daß der Bestellung des Unterpfands eine besondere obrigkeitliche Prü-
fung über die Nothwendigkeit oder Nüßlichkeit der Verpfändung vorangehe,
und daß dann die Obrigkeit in dieser Hinsicht ihre Beistimmung erkläre.
Die Gemeinde-Räthe haben hiernach in jedem Falle die Vorsicht zu beobachten,
jene besondere Untersuchung anzustellen, und nach dem Ergebniß derselben ihre Ein-
willigung in die Verpfändung besonders auszusprechen.
Die höheren Pupillar-Stellen sind betreffenden Falles (vergl. K. 124) zu gleicher
Vorsicht verpflichtet.
K. 1531.
Vorstehende Vorschrift sindet namentlich auch alsdann ihre Anwendung, wenn
ein Water nur in der Eigenschaft als geseslicher Pfleger seiner minderjährigen Kin-
der, demnach nicht in Folge eines ihm gesesmäßig zustehenden Rußnießungs-Rechts,
deren Vermdgen verwalteet.
. 132.
Der in dem §. 130 erwähnten obrigkeitlichen Beistimmung bedürfen auch die-
jenigen Minderjährigen, welche zur eigenen Verwaltung ihres Vermögens
verechtiget worden find.
Ist aber die Dispensation von der Minderjährigkeit blos zu dem Behuf ertheilt
worden, damit der Minderjährige sich verehelichen dürfe; so erfordert es die
Vorsicht, daß vor Ertheilung jener obrigkeitlichen Beistimmung auch die Einwilli-
gung des Vaters oder eines andern gesehmäßig bestellten Pflegers, eingeholt werde.
. 135. «
Die Einwilligung eines Pflegers ist namentlich alsdann nicht zu umgehen,