Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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wenn eine Ehefrau, deren Vermögen verpfändek werden soll, noch minderjährig 
ist; und es hat der Gemeinde= Rath in diesem Falle sich mit der Zustimmung eines- 
Geschlechts= Beistandes nicht zu begnügen. 
Auch wird in dieser Beziehung die im §. 150 erwähnte obrigkeitliche Genehmi- 
gung, auf vorangegangene Untersuchung über die Nothwendigkeit oder Nüßlichkeit 
der Verpfändung, erfordert. 
IV. 
Von Verpfändung des BZermögcus der Frauensd-Personen, 
§. 134. 
Volljährige Frauens-Personen können, selbst in eigenem Interesse, nur un- 
ter Mitwirkung ihres Geschlechts-Beistandes, eine Verpfändung auf verbindende Weise 
vornehmen. 
Wird ein Geschlechts-Beistand (Kriegsvogt) obrigkeitlich bestellt; so ist, wenn 
die Betheiligten nicht eine anderweite Vestimmung treffen, die Bestellung und Ver- 
pflichtung desselben als im Allgemeinen, d. h. für alle bünftigen Fälle gültig, vorzu- 
nehmen, und es ist in dem Protobolle hiervon Erwähnung zu thun. 
Uebrigens kann die Bestätigung von Kriegsbögten, wie jede andere zur Gültig= 
keit einer Unterpfands-Bestellung erforderliche Handlung, vor der gesehmäßig versam 
melten Unterpfands= Behrde, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder des Ge- 
meinde= Rathes überhaupt, gültig und mit der ebenerwähnten Wirkung vorgenom- 
men werden. 
(Vergl. Pfand-Geseß-, Art. = 1. Notariats, Edikt vom 29. August 1319, §. 5.) 
l 135. 
Geschieht die Verpfändung im Interesse eines Andern; so muß die Frauens- 
Person, unter Mitwirkung ihres Geschlechts-Beistando (K. 134), vor dem Gericht, 
oder dem Gemeinde-Rath, oder vor einer aus drei Mitgliedern bestehenden gerichtli- 
chen oder gemeinderäthlichen Deputation, über die ihr zukommenden Rechtswohltha= 
ten gehörig belehrt werden und sodann auf die Leßteren ausdrücklich Verzicht leisten. 
(Pland-Gesetz. Art. :1, :2. Ergänzungs, Geset, Art. 1. Verordnung vom :1. Mai 
1825, G. H urd 1..)
	        
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