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wenn eine Ehefrau, deren Vermögen verpfändek werden soll, noch minderjährig
ist; und es hat der Gemeinde= Rath in diesem Falle sich mit der Zustimmung eines-
Geschlechts= Beistandes nicht zu begnügen.
Auch wird in dieser Beziehung die im §. 150 erwähnte obrigkeitliche Genehmi-
gung, auf vorangegangene Untersuchung über die Nothwendigkeit oder Nüßlichkeit
der Verpfändung, erfordert.
IV.
Von Verpfändung des BZermögcus der Frauensd-Personen,
§. 134.
Volljährige Frauens-Personen können, selbst in eigenem Interesse, nur un-
ter Mitwirkung ihres Geschlechts-Beistandes, eine Verpfändung auf verbindende Weise
vornehmen.
Wird ein Geschlechts-Beistand (Kriegsvogt) obrigkeitlich bestellt; so ist, wenn
die Betheiligten nicht eine anderweite Vestimmung treffen, die Bestellung und Ver-
pflichtung desselben als im Allgemeinen, d. h. für alle bünftigen Fälle gültig, vorzu-
nehmen, und es ist in dem Protobolle hiervon Erwähnung zu thun.
Uebrigens kann die Bestätigung von Kriegsbögten, wie jede andere zur Gültig=
keit einer Unterpfands-Bestellung erforderliche Handlung, vor der gesehmäßig versam
melten Unterpfands= Behrde, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder des Ge-
meinde= Rathes überhaupt, gültig und mit der ebenerwähnten Wirkung vorgenom-
men werden.
(Vergl. Pfand-Geseß-, Art. = 1. Notariats, Edikt vom 29. August 1319, §. 5.)
l 135.
Geschieht die Verpfändung im Interesse eines Andern; so muß die Frauens-
Person, unter Mitwirkung ihres Geschlechts-Beistando (K. 134), vor dem Gericht,
oder dem Gemeinde-Rath, oder vor einer aus drei Mitgliedern bestehenden gerichtli-
chen oder gemeinderäthlichen Deputation, über die ihr zukommenden Rechtswohltha=
ten gehörig belehrt werden und sodann auf die Leßteren ausdrücklich Verzicht leisten.
(Pland-Gesetz. Art. :1, :2. Ergänzungs, Geset, Art. 1. Verordnung vom :1. Mai
1825, G. H urd 1..)