Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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werden soll, welche entweder zu dem Beibringen der zweiten Frau gehören, oder 
in der zweiten Ehe erworben worden. 
v. 
Von Verpfändung des Vermögens der Wahnsinnigen und der gerichtlich erklär ten 
Verschwender. 
K. 145. 
Das Vermögen der Wahnsinnigen und der gerichtlich erklärten Verschwender 
kann nur durch die denselben gesehmäßig bestellten Pfleger, nach vorgängiger gemein- 
deräthlicher Untersuchung über die Nothwendigkeit oder Nüßlichkeit der Verpfändung, 
und nach der hierauf sich gründenden Beistimmung des Gemeinde-Rathes, gültig 
verpfändet werden (vergl. §. 130). 
Dabei versteht es sich von selbst, daß Wahnsinulge und gerichtlich erklärte 
Verschwender zur Verpfändung des Vermögens ihrer Kinder, so wie zur Mitwir- 
kung bei der Verpfändung des Vermögens ihrer Ehefrauen, niemals berechtigt sind. 
vi. 
Von Verpfändung des Vermögens der Abwesenden. 
äö 14. 
Wird das Vermögen eines Abwesenden durch einen Pfleger verwaltet; so sind 
bei Vornahme einer Verpfändung der zu diesem Vermögen gehörigen Güter die im 
K. 145 erwähnten Fbrmlichkeiten zu beobachten. Diese Bestimmung findet namentlich 
hinsichtlich der Verschollenen Statt. 
. 145. 
Wollen Eltern Vermögensstücke ihrer, im Sinne des +. 144 abwesenden Kinder 
verpfünden; so erfordert die Vorsicht, daß den Leßteren besondere Pfleger bestellt 
werden. 
Das weitere Verfahren ist sodann darnach zu bemessen, ob die Verpfndung 
in dum Interesse der abwesenden Kinder oder in dem eigenen dee Eltern bewirkt 
werden soll (vergl. &. 09 fr.). 
vn. 
Von Verpfändung des Vermögens der Körperschaften. 
K. 116. 
Wird ein Elgenthum der Gemeinden, der Stifiungen, der Kirchen, oder ähnli-
	        
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