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cher Körperschaften verpfändet; so ist alles dasjenige zu beobachten, was bezsehungs-
weise nach dem Verwaltungs-Edikt und nach den Kirchen-Gesetzen zur Veradußerung
solchen Eigenthums überhaupt erfordert wird.
Auch kommt hinsichtlich der Zuständigkeit der Unterpfands -Behörden bei Ver-
pfändung des Eigenthums einer Gemeinde oder Stiftung die Bestimmung des 5.7
in Anwendung.
Bierter Titel.
Vou den Untersuchungen über die auf Unterpfändern haftenden VLasiew.
. 1.
Haften auf einem Gute bedeutendere Zinsen, Gülten, oder andere Grund-Lasten;
so ist hierauf bei dem Guts-Anschlage Rücksicht zu nehmen: auch sind dergleichen
Lasten bei dem Eintrage des Guts in das Unterpfands-Buch, so wle in der Pfand-
Verschreibung, besonders anzumerken.
§. 1.
In denjenigen Orten, in welchen zur Zeit noch keine Güter-Bücher vorhanden
sind, liegt es den Unterpfands-Behèdrden in Ermangelung von Gefäll-Registern
oder anderen sicheren Notizen ob, hinsichtlich solcher Grund-Lasten mit den Cameral-
und Rent-Beamtungen Rücksprache zu nehmen.
§S. 10.
Hiernächst haben die Unterpfands-Behörden, der ausdrücklichen Vorschrift des
Pand-Gesetes Art. 133—135 gemäß, sorgfältig zu erforschen, ob nicht auf dem
zur Verpfändung bezeichneten Gegenstande bereits früher bestellte Unterpfän--
der haften.
Dabei ist insbesondere zu beachten, daß nach Art. 40 des Pfand= Gesetzes das
Unterpfands-Recht auch den Zuwachs der Hauptsache, von der Zeit der geschehenen
Verpfändung an, in sich begreift.
Daher kann in dem, KF. 140 erwaͤhnten Falle das auf dem früher verpfändeten
Grundstücke späterhin erbaute Haus, ohne Entsagung des Pfand-Gläubigers, nicht
als frei verpfändet werden; und es kann der spätere Gläudiger nur eine Nachver-
sicherung erlangen, welche jedoch demselben, wenn der erste Pfand-Gläubiger schon durch
das Grundstück hinreichend gesichert ist, dem Erfolge nach volle Sicherheit gewähren mag.