Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Nachversicherung, und es kann daher derselbe in dem vorausgesetzten Falle suͤr diesen 
Betrag nur als der dritte Pfand-Gläubiger eingetragen werden (vergl. §. 15 und 
Beilage Nr. III. Formular L#it. K. 
Sechster Titel. 
Vom Verhältniß des Pfand-Wertbes kzum Betrage der Forderung; und von 
Schätzung der Unterp fänder. 
(Pfand-Gesetz, Art. 11, 12, 13, 184, 185.) 
I. Von der Bestimmtteit der Summe. 
K. u15). 
Nach dem Art. un des Pfand-Gesehes muß die Forderung, für welche durch 
Unterpfänder Sicherheit geleistet wird, in allen Fällen der Summe nach bestimmt 
seyn. 
Auf welche Weise dieser Grundsaß insbesondere bei Cautlonen in Anwendung 
zu bringen und welche Berechnung namentlich bei der Uebernahme des Vermögens 
eines Verschollenen durch dessen Präsumtio-Erben, deßhalb anzustellen sey, ist durch 
die Verordnung vom :: Mai 13:5, P9. 15 festgesebt. 
Hierbei ist vorzüglich zu beachten, daß bei Cautionen überhaupt, namentlich bei 
solchen, welche von Pächtern, Unternehmern eines Bauwesens, Cassen-Beamten re. 
ausgestellt werden, jenem Grundsaße des Pfand-Gesehes zu Folge das Unterpfand 
hinfüro nur für diejenige Summe, welche bei der Sicherheits-Leistung ausgedrückt 
wird, haftet, niemals aber auf weitere Verbindlichkeiten, welche etwa aus dem die 
Sicherheits-Leistung veranlassenden Rechts-Verhälmisse entstehen, ausgedehnt wer- 
den kann. 
&. 15. 
In Anwendung der Vorschrift des Pfand-Geseßes Art. 126 kann insbesondere 
die von einem Pächter bei dem Antritte des Pachts eingelegte Caution, bei der Er- 
neuerung oder Verlängerung des Pacht-Vertrages auf die neue Pachtzeit nicht er- 
streckt werden, wenn nicht die Erstreckung schon bei der ursprünglichen Bestellung des 
Unterpfands ausdrücklich vorgesehen und vorgemerkt worden ist. 
Digegen kann ebendassekbe Unterpfand für die erneuerte Verbindkichkeit von
	        
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