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Auch muß, wenn auf Gegenstaͤnden, bei welchen urspruͤnglich es einer obrig-
keitlichen Schaͤtzung nicht bedirrfte. ¶ F. 160), eine Nachversicherung ertheilt wird,
bei dieser die Schaͤtzung nachgeholt werden; es waͤre dann, daß auch bei der Nach-
versicherung diejenigen Voraussetzungen eintraͤten, welche eine obrigkeitliche Schaͤtzung
entbehrlich machen.
Das Gesetz erklaͤrt die Unterpfands -Behoͤrde fuͤr ein pflichtwidriges Benehmen.
in Beziehuns auf die Schaͤtzung besonders verantwortlich. (Pfand-Gesetz, Art. z25 —
g. 162.
Die naͤheren Vorschriften uͤber die Vornahme · der Schaͤtzung sind in dem Art. 184
bes Pfand-Gesetzes enthalten.
Hiernach haben die Unterpfands-Behoͤrden hauptsaͤchlich folgende Umstaͤnde bei
der Guͤter-Schaͤtzung zu beruͤcksichtigen:
1.) Die Culturart des Gutes, ob dasselbe ein Acker, eine Wiese, ein Wein-
berg 2c. sey;
z.) das Maaß delselben;
5.) dessen Lagez;
.) die Art, wie es gebaut oder unterhalten wird;
5.) die auf demselben haftenden Real-Lusten, als: Zinsen, Gülten, Boden-
wein U. dgl. — auch namentlich
6.) ob das Gut zehentfrei sey, oder nicht.
. 165.
In Beziehung auf den Meß-Gehalt eines Gates (F. 16: Nro. 27 werden ins-
besondere nachstehende Vorschriften ertheilt:
Ist ein Güterbuch mit Bezeichnung des Meß. Gehaltes vorhanden, oder ist über-
haupt Lebterer in den Meß-Protokollen angegeben; so muß das hieraus sich ergebende
Maaß ausdrücklich bemerkt werden.
Sollte aus neueren Vermessungen ein abweichendes, in das Güterbuch noch nicht
eingetragenes, Ergebniß hervorgehen; so ist Leßteres gleichfalls anzuführen.
Liegt keine Vermessung vor; so ist das Maaß nach Schätungen anzugeben.
Wein jedoch der Gléubiger eine Vermessung verlangt; so ist solche sofort zu veran-
stalten.
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