Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Auch muß, wenn auf Gegenstaͤnden, bei welchen urspruͤnglich es einer obrig- 
keitlichen Schaͤtzung nicht bedirrfte. ¶ F. 160), eine Nachversicherung ertheilt wird, 
bei dieser die Schaͤtzung nachgeholt werden; es waͤre dann, daß auch bei der Nach- 
versicherung diejenigen Voraussetzungen eintraͤten, welche eine obrigkeitliche Schaͤtzung 
entbehrlich machen. 
Das Gesetz erklaͤrt die Unterpfands -Behoͤrde fuͤr ein pflichtwidriges Benehmen. 
in Beziehuns auf die Schaͤtzung besonders verantwortlich. (Pfand-Gesetz, Art. z25 — 
g. 162. 
Die naͤheren Vorschriften uͤber die Vornahme · der Schaͤtzung sind in dem Art. 184 
bes Pfand-Gesetzes enthalten. 
Hiernach haben die Unterpfands-Behoͤrden hauptsaͤchlich folgende Umstaͤnde bei 
der Guͤter-Schaͤtzung zu beruͤcksichtigen: 
1.) Die Culturart des Gutes, ob dasselbe ein Acker, eine Wiese, ein Wein- 
berg 2c. sey; 
z.) das Maaß delselben; 
5.) dessen Lagez; 
.) die Art, wie es gebaut oder unterhalten wird; 
5.) die auf demselben haftenden Real-Lusten, als: Zinsen, Gülten, Boden- 
wein U. dgl. — auch namentlich 
6.) ob das Gut zehentfrei sey, oder nicht. 
. 165. 
In Beziehung auf den Meß-Gehalt eines Gates (F. 16: Nro. 27 werden ins- 
besondere nachstehende Vorschriften ertheilt: 
Ist ein Güterbuch mit Bezeichnung des Meß. Gehaltes vorhanden, oder ist über- 
haupt Lebterer in den Meß-Protokollen angegeben; so muß das hieraus sich ergebende 
Maaß ausdrücklich bemerkt werden. 
Sollte aus neueren Vermessungen ein abweichendes, in das Güterbuch noch nicht 
eingetragenes, Ergebniß hervorgehen; so ist Leßteres gleichfalls anzuführen. 
Liegt keine Vermessung vor; so ist das Maaß nach Schätungen anzugeben. 
Wein jedoch der Gléubiger eine Vermessung verlangt; so ist solche sofort zu veran- 
stalten. 
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