Kon
g. 173.
Willigt der Ober-Eigenthuͤmer in die Verpfaͤndung eines Fall-Lehen, Gutes
nur in der Art ein, daß der Glaͤubiger an dasselbe als ein Fall-Lehengut sich halten
moͤge (F. 104); so ist bei der Schaͤtzung darauf Rücksicht zu nehmen, wie viel aus
dem Gute, wenn es als ein Fall-Lehen verkauft wuͤrde, neben dem bisherigen oder
dem, für einen solchen Fall der Verußerung, von dem Ober-Eigenthümer besonders
bedungenen Ehrschaße, erlöckt werden mochte.
Geschiehr aber die Verpfändung eines Fall-Lehengutes ohne alle Einwilligung des
Ober-Eigenthümers; so hat die Unterpfands-Behörde sich auf die Berechnung und
Eröffnung an den Gläubiger darüber zu beschrinken, wie hoch der reine Ertrag des Gu-
tes, unter Voraussehung bestimmter Frucht-Preise, zu schäßen sey.
F. 174.
In dem letztern Falle kann der erwaͤhnte Ertrag auf diejenige Zeit, waͤhrend
welcher der Inhaber des Fall-Lehen-Gutes und seine Familie wahrscheinlich im Besitze
bes Gutes sich befinden moͤchten, in Berechnung genommen werden, indem die Ange-
hoͤrigen des Besitzers die Folgen einer auch ohne ihre Beistimmung und selbst ohne die
Einwilligung des Ober-Eigenthümers geschehenen Verpfändung gegen sich anerkennen
müssen. (Erecut. Geseß, Art. 76 und 80.)
6. 155.
Bestehen jedoch rücksichtlich eines Fall-Lehengutes bereits feste Normen über die
Bedingungen, unter welchen die auch den Gläubigern des Fall, Lehenbesihers zustehende
Allodification (Erecut. Gese, Art. ) bewirkt werden kann; so ist auch bei einer
ohne Einwilligung des Ober-Eigenthümers vorgehenden Verpfündung, von dem
Werthe des Gutes, welchen dasselbe als ein freies Gut haben würde, nur der bereits
gesehlich oder vertragsmäßig bestimmte Allodifcations-Preis, nebst den etwa weiter
bedungenen fortdauernden Real-Lasten, in Abzug zu bringen.
. 1·6.
Steht dem Verpfänder nur das Nußnießungs-Recht auf der Sache zu; so
ist bei der Schätung einzig der etwaige reine Ertrag desselben in Berechnung zu neh-
men und das Ergebniß anzumerken.