Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Kon 
g. 173. 
Willigt der Ober-Eigenthuͤmer in die Verpfaͤndung eines Fall-Lehen, Gutes 
nur in der Art ein, daß der Glaͤubiger an dasselbe als ein Fall-Lehengut sich halten 
moͤge (F. 104); so ist bei der Schaͤtzung darauf Rücksicht zu nehmen, wie viel aus 
dem Gute, wenn es als ein Fall-Lehen verkauft wuͤrde, neben dem bisherigen oder 
dem, für einen solchen Fall der Verußerung, von dem Ober-Eigenthümer besonders 
bedungenen Ehrschaße, erlöckt werden mochte. 
Geschiehr aber die Verpfändung eines Fall-Lehengutes ohne alle Einwilligung des 
Ober-Eigenthümers; so hat die Unterpfands-Behörde sich auf die Berechnung und 
Eröffnung an den Gläubiger darüber zu beschrinken, wie hoch der reine Ertrag des Gu- 
tes, unter Voraussehung bestimmter Frucht-Preise, zu schäßen sey. 
F. 174. 
In dem letztern Falle kann der erwaͤhnte Ertrag auf diejenige Zeit, waͤhrend 
welcher der Inhaber des Fall-Lehen-Gutes und seine Familie wahrscheinlich im Besitze 
bes Gutes sich befinden moͤchten, in Berechnung genommen werden, indem die Ange- 
hoͤrigen des Besitzers die Folgen einer auch ohne ihre Beistimmung und selbst ohne die 
Einwilligung des Ober-Eigenthümers geschehenen Verpfändung gegen sich anerkennen 
müssen. (Erecut. Geseß, Art. 76 und 80.) 
6. 155. 
Bestehen jedoch rücksichtlich eines Fall-Lehengutes bereits feste Normen über die 
Bedingungen, unter welchen die auch den Gläubigern des Fall, Lehenbesihers zustehende 
Allodification (Erecut. Gese, Art. ) bewirkt werden kann; so ist auch bei einer 
ohne Einwilligung des Ober-Eigenthümers vorgehenden Verpfündung, von dem 
Werthe des Gutes, welchen dasselbe als ein freies Gut haben würde, nur der bereits 
gesehlich oder vertragsmäßig bestimmte Allodifcations-Preis, nebst den etwa weiter 
bedungenen fortdauernden Real-Lasten, in Abzug zu bringen. 
. 1·6. 
Steht dem Verpfänder nur das Nußnießungs-Recht auf der Sache zu; so 
ist bei der Schätung einzig der etwaige reine Ertrag desselben in Berechnung zu neh- 
men und das Ergebniß anzumerken.
	        
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