Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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177. 
Hasten auf der zu verpfindenden Sache bereits Unterpfands-Rechte, so ist 
hierauf bei der vorzunehmenden Schäung in nachstehender Weise besor dere Ruͤcksicht 
zu nehmen. 
Wenn für die neue Forderung nur ein, bereits verpfändetes Gut, zum Unter- 
pfand bestellt werden soll, und dem früheren Gläubiger außer diesem Gute kein an- 
deres verhaftet ist; so muß, dem Grundsaße des Art. 185 des Pfand-Gesebes ge- 
mäß, bei der anzustellenden Berechnung von dem Werthe des zu verpfändenden Ge- 
genstandes der anderthalbfache Betrag der bereits darauf ruhenden Forderung abgr- 
zogen werden: es wäre dann, daß der neue Gläubiger ausdrücklich bei einem geringe- 
ren Abzuge sich beruhigte, oder daß er einen höhern Abzug verlangte. 
. 17. 
Eben diese gesehliche Bestimmung ist der Berechnung alsdann zu Grund zu legen, 
wenn dem früheren Gläubiger außer dem, jetzt weiter zu verpfändenden Gute, noch 
andere Güter verhaftet sind, oder wenn für die neue Forderung mehrere Güter zu 
Unterpfändern angeboten werden, wovon einige noch unverpfändet sind, andere schon 
früher verpfändet worden. Hierbei ist hinsichtlich der Berechnung zu unterscheiden: 
#a) ob die bereits verhafteten Güter für eine und ebendieselbe ältere Forderung 
früher verpfändet worden, und allein das Unterpfand des älteren Gläubigers aus- 
machen; — oder ob 
b) dem älteren Gläubiger außer den jetzt zu verpfändenden Gütern noch andere 
Güter verhaftet sind, auf welchen eine Nachversicherung noch nicht ruhet; oder ob 
endlich 
Bc) durch dergleichen bereits vorhandene Nachversicherungen, oder auf andere 
Weise, eine besondere Verwickelung (vergl. die Beilage zum Pfand-Gesetz), ein- 
tritt. 
K. 177. 6 
Wie in den ersteren der ebenangeführten Fälle (K. 178 a und b) der Grundsaß des 
Gesehes (§. 178) in Anwendung, zu bringen sey, ist aus den in der Beilage Nr. V 
enthaltenen Beispielen za saitehmen. « « «
	        
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