Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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. 9. 
Daß und wann der Pfandschein entweder unmittelbar dem Gläubiger durch die 
Unterpfands-Behörde zugefertigt, oder dem Schuldner, um ein versprochenes Anlehen 
gegen Auswechselung jenes Scheins abzulangen, eingehändiget worden sey, ist in dem 
Unterpfands-Buche anzumerken. v 
In dem lehtern Falle hat, nach Umständen, die Unterpfands-Behörde den 
Schuldner darauf aufmerksam zu machen, daß von ihm der Pfandschein eher nicht 
aus der Hand zu geben sey, als bis die zugesicherte Summe ihm vollständig zugekom- 
menz und daß er, wenn gleichwohl das Gegentheil geschehen würde, zur Wahrung 
seiner Rechte, innerhalb dreißig Tage von der Ausfertigung des Pfandscheins an, die 
Eintragung seiner Einrede, daß er das Geld nicht oder nicht vollständig erhalten, 
bei der Unterpfands-Behörde zu bewirken hätte (F. 221). 
(Pfand-Geseßz, Art. 36—83). 
  
Vierter Abschnitt. 
Von Vormerkungen und Verwahrungen. 
(Pfand-Geseß, Art. 4—88. Art. 151, 162, 120 f.7 
Allgemeine Vorschrift- 
* —t—.—. 
Von jeder Vormerkung und Verwahrung, und den deßhalb gefaßten Beschlässen 
und bewirkten Einträgen haben die Unterpfands-Behörden alle diejenigen, welche nach 
den verhandelten Akten ein Interesse dabel haben, in Kenntniß zu seben. (Pfand- 
Gesetz, Art. 151.) 
Die Urkunden über die Beobachtung dieser Vorschrift sind bei den Unterpfands- 
Acten sorgfältig aufzubewahren, damit die Wirkung einer eingetragenen Vormerkung 
oder Verwahrung (z. B. bei der Einrede des Schuldners, daß er das Geld nicht em- 
pfangen habe) nicht nach Umständen zweifelhaft gemacht werden könne. 
Ueberhaupt aber haben die Unterpfands-Behörden hinsichtlich der bei ihnen elnge- 
legten Verwahrungen und nachgesuchten Vormerkungen genau nach den allgemeinen
	        
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