Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Regeln fuͤr das Verfahren in solchen Faͤllen, namentlich nach den Bestimmungen der 
Art. 15z, 169— 17: des Pfand-Gesetes, sich zu richten. 
Besondere Vorschriften. 
I. 
Hinsichtlich der Eigenthumsrechte. 
§. 195. 
Spricht Jemand ein wahres Eigenthums-Recht oder das Recht eines Rückfalles 
auf ein in dem Besitze eines Andern befindliches Gut an; so ist ein solcher Anspruch zu- 
nächst zur Vormerkung im Güterbuche geeignet. 
Doch kann derselbe auf Verlangen des Verechtigten, wenn zumal entweder noch 
keln Güterbuch für die Gemeinde vorhanden, oder wenn das Gut, auf welches der An- 
spruch sich bezieht, noch nicht unter dem Namen des dermaligen Besißers in das Gü- 
terbuch eingetragen ist, in dem Unterpfands-Buche angemerkt werden. 
Ein solcher zunächst für das Güterbuch geeigneter Eintrag findet namentlich als- 
dann Statt, wenn Jemand bei dem Verkäuf eines Gutes ein Wiederlosungs-Recht 
sich vorbehalten hat (Beil. Nr. I. Formular Lit. D). Dagegen ist die Eintragung des 
blos die Sccherheit des Verkäufers bezweckenden Eigenthums-Vorbehalts, der ein- 
zig einen Pfandrechts, Titel begründet (vergl. §. 186), ausschließend für das Unter- 
pfands= Buch geeignet. 
. 16. 
Ehe der Eintrag eines wahren Eigenthums= oder Rückfalls-Anspruchs (9. 195, 
Absaßtz 1) vollzogen wird, muß derjenige, gegen den der Anspruch gerichtet ist, zur 
Erklärung darüber aufgefordert werden. 
Verweigert er die Erklärung, oder bestreitet er den Anspruch; so kommt es dar- 
auf an, ob derjenige, welcher die Vormerkung verlangt (der Vormerkungs-Sucher), 
denselben wahrscheinlich macht. Ist dieses der Fall, so muß der Anspruch auf Ver- 
langen des Suchers in dem Güter-Vuche oder in dem Unterpfands-Buche vorgemerkt, zu- 
gleich jedoch zur Rechtfertigung des Anspruchs vor dem zuständigen Richter, auf die 
im Art. 197 des Pfandgesehes vorgeschriebene Weise, eine Frist bestimmt werden. 
. 19. 
Zur Eintragung von Rechts-Ansprüchen der erwähnten Art wird zwar die Mit-
	        
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