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Zur Vormerkung eines Unterpfandes oder Pfandrechts-Titels wird die Mit-
wirkung des Kollegium der Unterpfands-Behörde erfordert, sofern dadurch der
Glaͤubiger, nach Beseitigung der Anstaͤnde, ein — als zur Zeit der eingetrage-
nen Vormerkung erworbenes Unterpfand erlangen soll.
Auch ist der Schuldner zur Verhandlung über diese Vormerkung, wie zur Ver-
handlung über die wirkliche Bestellung eines Unterpfandes, vorzuladen.
(HPfand-Geseß, Art. 79, 145, 1753; vergl. oben §. 14).
4 202.
Hiernach hat die Unterpfands-Vehbörde auch in denjenigen Fällen, in welchen
ein in dem Geseße oder in einer lehtwilligen Handlung gegründeter Anspruch auf
Verpfändung von dem Gläubiger gegen Personen geltend gemacht werden kann,
denen die persönliche Fählgkeit, über ihr Vermögen zu derfügen, mangelt, dafür zu
sorgen, daß dergleichen Personen bei der Verhandlung, welche der Würdigung jenes
Anspruchs vorangehen muß, gehörig vertreten werden.
Diese Bestimmung findet namentlich auf Minderjährige Anwendung.-
6. 205.
In jedem Falle muß, auch bei gesetlichen Pfandrechts= Titeln, nachgewiesen
oder bescheiniget seyn, daß demjenigen, gegen welchen der Anspruch auf Verpfän-
dung erhoben wird, das Eigenthum an dem zu verpfändenden Gegenstand wirklich
zustehe (K. 2101 ff.).
C. 204.
Ein Pfandrechts-Titel kann der Regel nach nur auf ein bestimmtes Ver-
mögensstück vorgemerkt werden, und nur den Ehefrauen und den Kindern steht
ausnahmsweise das Recht der allgemeinen Vormerkung zu. 1½
Daher ist die Unterpfands-Behörde niemals befugt, in anderen, als den ebenbe-
zeichneten Fällen, einen Pfandrechts-Anspruch im Allgemeinen in dem Unterpfands-
Buche vorzumerken; und es bleibt eine solche, etwa auf künftige Erwerbung ver-
pfändbaren Vermögens gerichtete, allgemeine Vormerkung, ehne alle Wirkung-
Eben so unzuläßig und kraftlos ist die Vormerkung einfacher Geld-Forderungen