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im Unterpfands-Buche, wenn dabei der Glaͤubiger einen Anspruch auf Bestellung
eines Unterpfandes nicht nachzuweisen vermag.
G. 205.
Ist sowohl die Haupt-Forderung, als der Pfandrechts-Anspruch des Glaͤubigers,
gehoͤrig bescheiniget und hiernach zur Eintragung geeignet, es wird jedoch die For-
derung zur Zeit bestritten; so kann die Unterpfands-Behörde, auf Verlangen des
Gläubigers, die Unterpfünder nach eigener Auswahl vormerken.
Hinsichtlich der Wahl der Unterpfänder durch die Unterpfands-Behbrde
selbst, sind überhaupt die Bestimmungen der Art. 179 und 195 des Pfand-Gesetzes
genau zu beachten.
.20b.
Ist. ein Unterpfand rechtsguͤltig vorgemerkt worden (F. 201), und es werden
die Anstände, wegen welcher die alsbaldige wirkliche Bestellung desselben nicht vorge-
nommen werden konnte, beseitiget; so ist das Unterpfand als zur Zeit der eingetra-
genen Vormerkung erworben zu betrachten (Pfand= Gesetz, Art. 79); und es wird zu
dieser Verwandlung des vorgemerkten (bedingten) Unterpfandes in ein wirkliches
(un bedingtes) eine neue Verhandlung der Unterpfands-Behbrde und eine neue Be-
stellung des Unterpfands, nach dem Geseße nicht weiter erfordert.
Doch muß nach Beseitigung jener Anstände die vorgegangene Beränderung in
dem Unterpfands= Buche genau angemerkt werden.
. 201.
Wenn dagegen die Vormerkung nicht auf vollguͤltige Weise geschehen, nament-
lich: wenn der Schuldner erst nach der Eintragung derselben das Eigenthum der
vorgemerkten Sache, oder die Befugniß zur Verpfaͤndung derselben erlangt hat
C. 199); so ist über die Unterpfanbs, Bestellung von Neuem zu erkennen und der
förmliche Eintrag in das Unterpfands-Buch mit der Unterschrift der Unterpfands,
Behbrde zu bewirken.
Ebendasselbe findet Statt, wenn erst nach der Vormerkung ein Dritter seine
zur Gültigkeit der Verpfändung nothwendige Beistimmung ertheilt hat: desgleichen
ist die förmliche Unterpfands-Bestellung alsdann wesentlich erforderlich, wenn die
Vormerkung des Unterpfands, vor Beseitigung des der wirklichen Bestellung desselben