Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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im Unterpfands-Buche, wenn dabei der Glaͤubiger einen Anspruch auf Bestellung 
eines Unterpfandes nicht nachzuweisen vermag. 
G. 205. 
Ist sowohl die Haupt-Forderung, als der Pfandrechts-Anspruch des Glaͤubigers, 
gehoͤrig bescheiniget und hiernach zur Eintragung geeignet, es wird jedoch die For- 
derung zur Zeit bestritten; so kann die Unterpfands-Behörde, auf Verlangen des 
Gläubigers, die Unterpfünder nach eigener Auswahl vormerken. 
Hinsichtlich der Wahl der Unterpfänder durch die Unterpfands-Behbrde 
selbst, sind überhaupt die Bestimmungen der Art. 179 und 195 des Pfand-Gesetzes 
genau zu beachten. 
.20b. 
Ist. ein Unterpfand rechtsguͤltig vorgemerkt worden (F. 201), und es werden 
die Anstände, wegen welcher die alsbaldige wirkliche Bestellung desselben nicht vorge- 
nommen werden konnte, beseitiget; so ist das Unterpfand als zur Zeit der eingetra- 
genen Vormerkung erworben zu betrachten (Pfand= Gesetz, Art. 79); und es wird zu 
dieser Verwandlung des vorgemerkten (bedingten) Unterpfandes in ein wirkliches 
(un bedingtes) eine neue Verhandlung der Unterpfands-Behbrde und eine neue Be- 
stellung des Unterpfands, nach dem Geseße nicht weiter erfordert. 
Doch muß nach Beseitigung jener Anstände die vorgegangene Beränderung in 
dem Unterpfands= Buche genau angemerkt werden. 
. 201. 
Wenn dagegen die Vormerkung nicht auf vollguͤltige Weise geschehen, nament- 
lich: wenn der Schuldner erst nach der Eintragung derselben das Eigenthum der 
vorgemerkten Sache, oder die Befugniß zur Verpfaͤndung derselben erlangt hat 
C. 199); so ist über die Unterpfanbs, Bestellung von Neuem zu erkennen und der 
förmliche Eintrag in das Unterpfands-Buch mit der Unterschrift der Unterpfands, 
Behbrde zu bewirken. 
Ebendasselbe findet Statt, wenn erst nach der Vormerkung ein Dritter seine 
zur Gültigkeit der Verpfändung nothwendige Beistimmung ertheilt hat: desgleichen 
ist die förmliche Unterpfands-Bestellung alsdann wesentlich erforderlich, wenn die 
Vormerkung des Unterpfands, vor Beseitigung des der wirklichen Bestellung desselben
	        
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