Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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7. 
Hinsichtlich der Sicherstellung ver Mechte des Eintritts in die Stelle eines lbefrieditzten 
Gläubigers. 
. 210. 
Ein Pfand-Gléubiger welcher die Forderung eines auf eben derselben Sache- 
versi icherten, andern Gläubigers ablöst, tritt mit Beibehaltung seines bisherigen Rechts, 
unmittelbar in Folge des Gesehes, in die Stelle dieses befriedigten Gläubigers ein. 
(Pfand-Gesetz- Art. 105, 106.) 
Der gleiche gesetzliche Eintritt findet unter den in den Art. 1zo und 12: des 
Pfand-Gesehes enthaltenen Voraussehungen alsdann- Statt, wenn ein Gläubiger von 
dem dritten Besißer einer verpfändeten Sache befriedigt wird. 
K. 211. 
In den erwähnten beiden Fällen wird kein neues Unterpfands-Rrcht begründet; 
bielmehr ist die eingetretene. Veränderung in Hinsicht auf die Form einer Cession 
gleich zu achren. 
Daher bann diese Verändrrung von dem Vorstande der Unterpfänds, Behörde, 
ohne kollegialische Mitwirkung, in dem Unterpfands= Buche angemerkt werden; vor- 
ausgesebt, daß das dem bisherigen: Glaͤubiger bestellt gewesene Unterpfand noch nicht 
gelöscht sey. . 
FOR-;- 
Der Vorstand hat hierbei vornämlich zu untersuchen, ob derjenige, welcher die 
Eintragung der Veränderung in das Unterpfands-Buch verlangt, gehbrig nachgewie- 
sen habe, daß von ihm der bisher eingetragene Gläubiger befriediget worden sey; und 
es muß die Art dieser Nachweisung in dem Unterpfands-Buche angemerkt werden. 
Wenn daher von mehreren Gläubigern, welchen ebendasselbe Gut zu verschiede- 
nen Zeiten verpsändet worden, der jüngste die Forderung des ältesten ablöst; so muß 
unter Anführung der Beweise der Ablösung in dem Unterpfands-Buche bemerkt wer- 
den, daß die Forderung des altesten nunmehr durch Ablösung dem Jüngsten zuge- 
fallen sey. 
Hierbei tritt rücksichtlich der früher bestandenen Pfandrechte des Jüngsten und 
der in der Mitte stehenden Gläubiger keine Veränderung ein, und es bleibt die Stelle 
jeder dieser Forderungen unverrückt.. 
9.
	        
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