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des Art. 350 des Pfand-Gefetzes, eine Nachversicher ung in der Art ertheilt wird,
daß der Unterpfands-Glaͤubiger mehreren feiner Glaͤubiger auf jener Forderung ver-
schiedenartige Faust-Pfandrechte einzuraͤumen beabsichtigt: so muß fuͤr den nachge-
setzten Faustpfand-Glaͤubiger, welchem die als Pfand dienende Schuld-Verschrelbung
nicht eingehaͤndigt werden kann, an die Stelle der Letztern eine Beurkundung des
Kollegium der Unterpfands--Behörde treten, daß die spaͤtere Pfand-Bestellung
in dem Unterpfands-Buche angemerkt worden sey.
. 216.
Ver Ausstellung dleser Urkunde hat die Unterpfands-Behörde darüber sich zu
vergewissern, in wessen Händen die Schuld-Verschreibung sich befinde, und für welche
Forderung sie als Faustpfand hafte.
Uebrigens ist, zu Vermeidung der aus dergleichen Nachversicherungen leicht ent-
stehenden Verwickelungen, so weit es im einzelnen Falke noch geschehen kann, die Ein-
leitung dahin zu treffen, daß Jedem der verschiedenen Gläubiger bestimmte Antheile
oder bestimmte Summen an der versicherten Forderung verpfändet werden; derge-
stalt, daß die Rechte der einzelnen Faustpfand-Gläubiger ihrer Eigenschaft nach gleich
find, diese Rechte aber bei Jedem auf einen bestimmten Antheil oder auf eine ge-
wisse Summe sich beschränken. Dabei kann ledoch diese Summe von der Summe
der Forderung, welche durch ein solches Faustpfand gesichert werden soll, verschieden seyn.
. #17.
In allen Fällen, in welchen die Verpfändung einer durch Unterpfänder ver-
sscherten Forderung in das Unterpfands-Puch eingetragen wird, ist auch der Betrag
derjenigen Forderung in diesem Buche genau anzumerken, zu deren Sicherung die
Bestellung des Faustpfands bewirkt wird.
8. 218.
Desgleichen ist, wo es nur immer thunlich, auf der gerichtlichen Pfand- Ver-
schreibung selbst, jeder uͤber eine Cession oder uͤber eine Verpfaͤndung der versicher-
ten Forderung, im Unterpfands-Buche gemachte Eintrag, anzumerken.
Diese Vorsiche ist namentlich dann zu beobachten, wenn auf einer durch Unter-
pfänder gedeckten Forderung mehrere Faustpfänder, als Vor= und Nachversiche-
rungen, oder als gleichaxtige Rechte, bestellt werdene