Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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diesem Falle ist die nach K. a15 auszustellende Beurkundung von jeder der betreffen- 
den Unterpfands-Behbrden auszufertigen. 
VI. 
Hinsichtlich der Sicherstellung der Einreden des Schuldneré. 
(Pfand-Gesetz, Art. 86—686). 
6. :l. 
Dlie Eintragung der Einrede des Schuldners in das Unterpfands-Buch, daß er 
bas im Wege des Darlehens versprochene Geld, wofür ein Pfandschein ausgestellt 
worden, noch nicht oder nicht vollständig erhalten habe, bezweckt die Sicherstellung 
des Schuldners gegenüber von dem ursprünglichen Glaubiger, und die Belastung des 
Letztern mit dem Beweise, daß er das Darlehen wirklich entrichtet habe. 
(Pfand-Gesetz, Art. 37.) 
Der Vorstand der Unterpfands-Behörde ist strenge verpflichtet, dem Antrage 
des Schuldners durch alsbaldige Eintragung dieser Einrede zu entsprechen, auch 
sofort den Gläubiger davon in Kenntniß zu sehen (vergl §&. 193 oben). 
9 227. 
Der Eintragung anderer Einreden des Schuldners in das Unterpfands-Buch 
liegt vorndmlich der Zweck zu Grunde, daß die Einrede dem Schuldner gegen Dritte, 
welche als Cessionarien oder als Faustpfand-Gläubiger die Forderung erlangt haben, 
erhalten werde. 
Zu Sicherung dieses Zweckes ist die Unterpfands-Behörde oder deren Vorstand, 
in Gemäßhelt des Art. 36 des Pfand-Gesehes, verbunden, in allen denjenigen Fällen, 
in welchen eine mit der Forderung vorgehende Veränderung jener Art zur Anzeige 
gebracht wird, vor Eintragung der Cession oder der Verpfändung den Schuldner 
darüber zu befragen, ob und welche Einreden er zu haben meine. 6 
—hee 
Dergleichen Einreden sind: daß der Schuldner durch den Vertrag, auf welchem 
die Hauptforderung beruht, sich für gröblich vernachtheiligt halte; daß der Gladubiger 
ihm wucherliche Abzüge gemachl; daß er einen Theil der Schuld bereits heimbezahlt 
babe; daß ihm, und aus welchem Grunde, eine unbestreitbare Gegenforderung an 
den Gläubiger zustehe.
	        
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