Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Auch kann der Schuldner noch hier die Einrede vorbringen, daß er den Betrag 
der versprochenen Anlehens· Summe nicht erhalten habe. 
Ist die vorgebrachte Einrede nicht bereits in dem Unterpfands, Buche eingetragen; 
so muß dieselbe gleichbald, und vor Eintragung der eingetretenen Veränderung, in 
diesem Buche angemerkt werden (vergl. Pfand-Gesetz, Art. 88, 217). 
VII. 
Von Loͤschung der Vormerkungen und Verwahrungen. 
g. 226. 
Wird im Falle der Vormerkung eines Unterpfandes das durch dieselbe begrün- 
dete bedingte Pfandrecht, nach genügender Rechtferrigung der Vormerkung und Be- 
seitigung der Anstände, in ein unbedingtes verwandelt; so bedarf es keiner besonde- 
ren Löschung der Vormerkung- 
K. 335. 
Doagegen sindet die Löschung der Vormerkung eines Unterpfands, ingleichen die 
Löschung einer Verwahrung wegen anderer dinglichen Ansprüche, wegen Einreden, 
wegen Verpfändung einer versicherten Forderung, wegen angesprochenen Vorzugs= 
rechts rc. unter nachstehenden Voraussehungen Statt: 
1.) wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Vormerkung oder Verwahrung ein- 
getragen worden, ausdrücklich die Löschung verlangt oder in dieselbe einwilligt; 
2.) wenn nach dem Anerkenntnisse desselben, oder nach unzweifelhaften Bewei- 
sen, namentlich nach amtlicher Wissenschaft der Unterpfands-Behbrde oder des Ge- 
meinde-Rathes, der Grund, wegen dessen die Vormerkung oder Verwahrung einge- 
tragen worden, hinwegfällt; 
5.) wenn der vorgemerkte Anspruch innerhalb der von der Unterpfands-Vehörde 
auf den Grund des Gesehßes anberaumten Frist nicht versfolgt worden ist; (Pfand- 
Geseßz, Art. 197, 201, 320); « 
4.) wenn durch rechtskräftigen gerichrlichen Ausspruch die Loͤschung verfuͤgt 
wird (vergl. 9. 279). 
K#.2#5. 
Hiernach (F. 225 Nro 2) ist die Löschung einer Verwahrung insbesondere als- 
dann begründet, wenn in dem Falle des &. 195 der Schuldner unzweifelhafs das
	        
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