Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Lersprochene Anlehen erhalten; desgleichen, wenn der sinerpfande linbiae# das auf 
der versicherten Forderung bestellte Favstpfand erweislich eingeldst hat Cvergl. 9, 
Absatz 5). # 2 
Die Löschung einer Vormerkunz oder Verwahrung geschieht der Regel nach nur 
auf den Antrag eines Betheiligten. (Pfand-Gesetz, Art. z20 und 319.) 
Doch kann dieselbe von Amts wegen vorgenommen werden, wenn sie auf einem 
rechtskräftigen Ausspruche des Richters beruht, oder wenn der vorgemerkte Anspruch 
innerhalb der gtesehmäßig anberaumten Frist nicht verfelgt worden ist. (Vergl. S. 335, 
Nro. 3 und 4. Pfand, Gesetz, Art. 197, 201, 320.) 
K. 238. 
Die Löschung eines vorgemerkten Unterpfands kann nur auf den Grund eines 
kollegialischen Beschlusses der Unterpfands-Behörde bewirkt werden. 
Die Form des Eintrags dieser Löschung richtet sich nach denjenigen Vorschriften, 
welche hiernach (68.355 ff.) für die Löschung wirklich bestellter Unterpfänder er- 
theilt sind. 
5. z29. 
Andere Löschungen, zu welchen nach dem Geseße die Mitwirkung des. Kollegium 
der Unterpfands-Behöbrde nicht wesentlich erfordert wird, sind in allen nicht ganz 
unzweifelhaften Fällen gleichwohl vor versammelter Behdrde vorzunehmen: welchen- 
falls der Antrag auf Loschung jedesmal vorlufig in dem Unterpfands-Protokolle 
zu bemerken ist. 
5. 330. 
Von jeder Löschung einer Vormerkung oder Verwahrung sind die Betheiligten 
zu benachrichten. 
Wird hierauf ein Widerspruch erhoben, und es kann derselbe im Wege der 
Göte nicht beigelegt werden; so ist der Streit an den ordentlichen Richter zur Ent- 
scheidung zu bringen. 
vm. 
Von Gegen-Verwahrungen. 
31. 
Jedem, gegen welchen eine Vormerkung oder Verwoahrung gerichtet ist, bleibt
	        
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