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neuen Bestellung don Unterpfändern auf den Vermögens-Theilen der Ehefrau, nur
als deren gesehlicher Kriegsvogt Theil nehmen.
Auf die Mitwirkung in gleicher Eigenschaft ist derselbe auch dann beschränkt,
wenn Vermögen seiner Stiefkinder, welches in dem mütterlichen Genusse seiner Eyhe=
gattinn sich befindet, verpfändet werden soll (vergl. §. 117).
. 234.
Will der Ehenachfolger fuͤr eine von der vorhergehenden Ehe herruͤhrende Schuld
sein eigenthümliches Vermögen verpfänden; so können die vor Eingehung der weitern
Ehe bestellten Unterpfänder nur dann gelöscht und der deßhalb ausgefertigte Pfand-
schein außer Wirksamkeit gesehbt werden, wenn der Gläubiger in diese Veränderung
ausdrücklich einwilligt.
6. 235.
Nach diesen Grundsähen sind bei der Wiederoerheirathung einer Wittwe dle
Revisions- und Verwaltungs-Stellen nicht besugt, die Umschreibung der in der
vorigen Ehe ausgestellten Obligationen auf den Numen des Chenachfolgers, es mag
derselbe verpfändbares Vermögen besißen oder nichk, sofort zu verfügen oder anzu-
sinnen.
Daher koͤnnen auch im Unterpfands-Buche die von der ersten Ehe herruͤhren-
den Schulden nicht sofort auf den Namen des zweiten Ehemannes uͤbertragen werden.
Hat jedoch der Letztere unter seinem Namen nach der Bestimmung des §.33
Unterpfaͤnder bestellt; so koͤnnen diese, wenn der Ehenachfolger bisher in dem Unter-
pfands-Buche nicht eingetragen gewesen, an der dem Eh. vorfahrer gewidmeten Stelle
eingetragen werden. Dabei ist aber jedesmal der Name von Beiden in den Regi-
stern genau zu bemerken. Auch sind, wenn die während der spiteren Ehe versicher-
ten Schulden an einer abgesonderten Stelle des Unterpfands-Buches eingetragen
werden, die beiderlei Stellen gegenseitig nachzuweisen.
II.
Von anderen Veraͤußerungen der Unterpfaͤnder; durch Kauf, Tausch, u. dergl.
(Pfand= Gesetz, Art. 3205—;z09. Erecutions-Gesetz, Art. 49—72.)
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7#1 Den Unterpfands-Behörden steht es nicht zu, an die Stelle einer veräußerten
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