Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Sache, welche verpfaͤndet. ist, fuͤr sich sclbst einen andern Gegenstand als Unterpfand 
einzusetzen. 
Vielmehr kann das veräußerte Gut von dem darauf haftenden Unterpfande nur 
unter den in den Art. 125—154 des Pfand-Gesetzes enthaltenen Voraussehungen 
befreit werden. 
Will demnach ein Schuldner statt des verdußerten Gutes ein anderes Unterpfand 
in der Absicht bestellen, damit jenes befreit werde; so muß der Gläubiger zu einer 
bestimmten Erklaͤrung daruͤber aufgefordert werden, ob er das neue Unterpfand an- 
nehmen und dagegen auf das alte verzichten wolle. 
Das neue Unterpfand muß sodann unter Beobachtung Alles desjenigen, was 
zu Bestellung eines Unterpfandes uͤberhaupt erforderlich ist, mithin namentlich un- 
ter Mitwirkung der versammelten Unterpfands-Behbdrde, in das Unterpfands-Büch 
eingetragen werden (vergl. §. 14). 
. 239. 
Gleicherweise berechtigt die Veräußerung eines Unterpfandes an sich niemals 
die Unterpfands-Behdrde, das Unterpfand sofort zu löschen. Sie ist dazu viel- 
mehr nur alsdann befugt, wenn entweder die Befriedigung des Pfandgläubigert 
nachgewiesen, oder ein anderer Grund vorhanden ist, aus welchem nach dem Art. 
115 des Pfand-Gesehßes das Unterpfand als erloschen angenommen werden muß. 
Die Veraͤußerung eines Unterpfandes begruͤndet ruͤcksichtlich der Eintraͤge in dem 
Unterpfands-Buch einzig die Veraͤnderung, daß nunmehr das Unterpfand auf 
den Namen des neuen Erwerbers zu übertragen ist. 
6. 238. 
Erwirbt der Gläubiger selbst das Eigenthum der ihm verpfindeten Sache; so 
fällt eine Uebertragung derselben auf seinen Namen in dem Unterpfands-Buche als= 
dann hinweg, wenn diese Sache ihm ausschliessend verpfändet gewesen. 
Auf gleiche Weise ist die eigene Fordevung des Erwerbers in dem Falle zu über- 
gehen, wenn derselbe als Erbe oder aus einem andern gültigen Grunde für die auf 
der Sache haftenden Forderungen der übrigen Gläubiger unbedingt einzustehen hat. 
Tritt dagegen ein solcher besonderer Grund nicht ein; so ist rücksichtlich der Ver- 
weisung des Erlèses, welchen der Gläubiger als Käufer der Sache zu bezahlen hat,
	        
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