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gleichem Maße gesichert sey (Pfand-Geseb, Art. 93), und hiernach den Angriff au-
derer dem vorgehenden Gläubiger verpfändeten Güter anzuordnen; es wäre dunn,
daß zu Beseitigung eines anderweiten Angriffs den nachgesetzten Glänbigern: andete
genügende Sicherstellung gewährt werden könnte.
§. 24.
Wird ein Gut veräußert, auf ve en zur Zeit ein Unterpfand noch nicht wirk-
lich bestellt, sondern nur vorgemerkt ist; so maß der neue Erwerber des Guts
darüber verständiget werden, daß diese Vormerkung gegen ihn ein wirkliches Unter-
pfands-Recht alsdann begründen würde, wenn der Anspruch des Gläubigers, auch
nach der Guts-Veräußerung, unbedingt als richtig anerkannt, oder überhaupt der-
jenige Anstand, wegen dessen nur eine einstweilige Vormerkung verfügt worden, be-
seitiget werden sollte.
Auch ist das vorgemerkte Unterpfand gleich dem wirklich bestellten, auf den Na-
men des neuen Besitzers zu uͤbertragen; und es ist derjenige, zu dessen Gunsten die
Vormerbung geschehen, von dieser Veränderung in Kenntniß zu seben.
III.
Von dem Einfluße solcher Veränderungen auf den Umfang des Unterpfands= Rechts.
§. :45.
Wenn die Veräußerung eines Unterpfandes, nach den Bestimmungen des Pfand-
Gesehes und des Executions-Gesetzes, von den Gläubigern als genehmiget zu betrach-
ten ist, und der Erlös aus demselben zur Befriedigung sämtlicher darauf versicher-
ten Gläubiger nicht zureicht; so hat die Unterpfands-Behbrde bei der Uebertragung
des Unterpfunds auf den Namen des Erwerbers zunächst nur die Summe des
Erlbôses anzumerken, für welche derselbe der Gesamtheit jener Gläubiger haftek.
Wenn sodann die Verweisung anerkonnt oder rechtskräftig geworden, so ist bei-
zufägen, wem und in welcher Ordnung der neue Besiher jene Summe zu bezahlen
habe.
§. „44.
Wenn dagegen ein verpfändetes Gut durch Heirathguts= Bestellung ober in
Folge eines ahnlichen Rechts-Geschäfts auf einen Andern übertragen —; oder wenn
der Pfand-Gläubiger von dem Verkaufe des Unterpfands nicht benachrichtiget worden