Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Abtuar, niemals aber an einen andern Gehülfen des Oberamts- Richters, geleistet 
werden. 
Die hinsichtlich der gerichtlichen Depositen im Allgemeinen erlassenen Vorschriften 
und geltenden Grundsähe sind auch auf dergleichen an das Oberamts= Gericht gelei- 
stete Zahlungen anwendbar. 
&. 250. 
Hierbei bleibt jedoch dem Oberamts-Gerichts-Kollegium unbenommen, auf glei- 
che Weise und mit gleicher Verantwortlichkeit, wie die Gemeinde-Räthe (F. 247 und 
148), einen. von ihm bestellten Güterpfleger, mit dem Einzuge des Erlöses zu 
beauftragen. 
Die diesem Güterpfleger gelelstete Zahlung gewährt vollständige Sicherheir 
(bergl. §. 24y ff.). 
—. 
Endlich kann der Käufer eines verpfändeten Gutes, wenn dasselbe entweder im 
Executionswege unter Beobachtung der gesehlichen Vorschriften verkauft, oder wenn 
die Gläubiger von dem durch den Schuldner vorgenommenen Verkaufe gehörig be- 
nachrichtiget worden sind, und solchen ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt ha- 
ben (§.59), auf den Grund eines richterlichen Erkenntnisses oder eines Kollegial- 
Beschlusses der Unterpfands-Behörde auch an diejenigen sicher bezahlen, welchen der 
Erlbs durch jene gerichtlichen oder gemeinderäthlichen Verfügungen zugewiesen ist. 
Hierbei kommt es rücksichtlich dieser Sicherung des Bezahlenden darauf nicht 
an, ob bei Vertheilung des Erlöses die gesehlichen Vorschriften beobachtet worden, 
oder ob solche unbeachtet geblieben sind (Pfand-Geseß, Art. 129). 
I. 
Nähere Vorschriften über die Verweisung des Erloses. 
. 252. 
Die Unterpfands-Behoͤrden sind in den Faͤllen, in welchen die Vertheilung des 
Erloͤses ihnen obliegt, dafuͤr verantwortlich, daß diejenigen Glaͤubiger, welche von 
dem zu verweisenden Erlöse nicht vollständig baar befriediget werden können, von der 
getroffenen Verweisung, vor deren Vollziehung, auf die in dem Pfand-Gesebe, 
Art. 20y und zoß, vorgeschriebene Weise, in Kenntniß gesebt werden; es wäre dann,
	        
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