Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

ꝛ 
Mittel zur Herausgabe eines voͤllig erleschenen Pfandscheins anzuhalten, ober 
den Vegrerm- für krastlos hubteklärrib cPfand;: Gesehz, Art. 4#)0N 6t 
iti EL 
# 1- 1 60. 
2 
Den vorgtehonden Gellsüten gemäß kanũ ih. Fällen, in welchen ein n · Pfandschein 
ausgestellt worden, eine in das Unterpfands, Boh ingetragene Forderung nicht, sofort 
oollig gelzscht werden, wenn der Schuldner blos den Pfandschein, ohne weiteren 
Beweis für die Tilgung der. Schuld, zurückgiebt: und eben so. wenig kann diese Loͤ- 
schang verfügr, werden, wenn dexSchuldyer a#if die Porlegung der Qgittuhz über 
geschehene Bezahlung sich= beschränkt. 
Namentlich muß selbst alsdann, wenn der Schuldner die Forderung er wirbt 
und von ihm diese Erwerbung nachsewiesen wird, zum Behufe der L#schung die“ aus- 
gestellte Pfand-Verschreibung zurückgegeben, werden, (Pfand= Geseß, Axt. 216). 
Lekteres ist aus gleichem Grunde auch dann erforderlich, wenn dgs Eigenthum 
der verpföndeten Sache dem Gläubiger zugefgllen ist. (Vergl. K. 756. 
K. 1 · «-»s 
Ist dagegen bein Pfandschein nusgestolot. tiworden, so genuͤgt es zum Behuse 
der Löschung an der Vorlegung einer unverdächtitzen“ Qultrung über vie Bezahlung 
oder Tilgung der Schuld, oder an dem bei'ider Unterpfands-Behdrde abgebege#m 
Anerkenntnisse des Gläubigers öber diese Tilgung. Daher sind zu Löschung eines Ei- 
giuthums- oder Unterpfands-Vorbehalts auf der verkauften Sachs, sofern dabei 
die Ausstellung eines Pfandscheins nicht Statt findet, dieebenerwähmen Erforder- 
nisse zur Verfügung der Löschung des UnterPfändes hinreichend. 1%%% 
Gleiche Wirbung hat unter der erwähnten Vorakssehung ein gerichtliches Er- 
kenntnif über die Aufhebung oder Erlbschung der ganzen Forderung oder wenigstens 
der für dieselbe durch den Eintrag in das Unterpfands-Buch begränt###l Ver- 
icherung. 
K. 362. rPk—/ 
Einzelne, für eine versicherte Forderung besteilten Unterpfänder können, ohne 
Zurückgabe des in Händen des Gläubigers beftüblichen Pfandscheins, in den nach- 
stehenden Fällen gelöscht werden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.