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Mittel zur Herausgabe eines voͤllig erleschenen Pfandscheins anzuhalten, ober
den Vegrerm- für krastlos hubteklärrib cPfand;: Gesehz, Art. 4#)0N 6t
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# 1- 1 60.
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Den vorgtehonden Gellsüten gemäß kanũ ih. Fällen, in welchen ein n · Pfandschein
ausgestellt worden, eine in das Unterpfands, Boh ingetragene Forderung nicht, sofort
oollig gelzscht werden, wenn der Schuldner blos den Pfandschein, ohne weiteren
Beweis für die Tilgung der. Schuld, zurückgiebt: und eben so. wenig kann diese Loͤ-
schang verfügr, werden, wenn dexSchuldyer a#if die Porlegung der Qgittuhz über
geschehene Bezahlung sich= beschränkt.
Namentlich muß selbst alsdann, wenn der Schuldner die Forderung er wirbt
und von ihm diese Erwerbung nachsewiesen wird, zum Behufe der L#schung die“ aus-
gestellte Pfand-Verschreibung zurückgegeben, werden, (Pfand= Geseß, Axt. 216).
Lekteres ist aus gleichem Grunde auch dann erforderlich, wenn dgs Eigenthum
der verpföndeten Sache dem Gläubiger zugefgllen ist. (Vergl. K. 756.
K. 1 · «-»s
Ist dagegen bein Pfandschein nusgestolot. tiworden, so genuͤgt es zum Behuse
der Löschung an der Vorlegung einer unverdächtitzen“ Qultrung über vie Bezahlung
oder Tilgung der Schuld, oder an dem bei'ider Unterpfands-Behdrde abgebege#m
Anerkenntnisse des Gläubigers öber diese Tilgung. Daher sind zu Löschung eines Ei-
giuthums- oder Unterpfands-Vorbehalts auf der verkauften Sachs, sofern dabei
die Ausstellung eines Pfandscheins nicht Statt findet, dieebenerwähmen Erforder-
nisse zur Verfügung der Löschung des UnterPfändes hinreichend. 1%%%
Gleiche Wirbung hat unter der erwähnten Vorakssehung ein gerichtliches Er-
kenntnif über die Aufhebung oder Erlbschung der ganzen Forderung oder wenigstens
der für dieselbe durch den Eintrag in das Unterpfands-Buch begränt###l Ver-
icherung.
K. 362. rPk—/
Einzelne, für eine versicherte Forderung besteilten Unterpfänder können, ohne
Zurückgabe des in Händen des Gläubigers beftüblichen Pfandscheins, in den nach-
stehenden Fällen gelöscht werden: