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richte über den Zustand der Unterpfands-Geschäfte in jeder Gemeinde ihres Bezirkes
an das Oberamts-Gericht zu erstatten.
Die näheren Vorschristen über dil rubhlichen HO#ichengeleächtder Notare in dieser
Beziehung bleiben der Notariats= Instruktlon vorbehalten.
279.
In denjenigen Fällen, In welchen, eine Unterpfands, Sache, zimm Achs dre Reur-
ses oder der Anfrage, an die, Gerichts Stellen gelann sinde#diese, wabanden, der Un-
terpfands-Behörde die End, Entscheidung. oder die Eurschlietzungichakd, Thunlich zugehen
zu lassen, auch ersteren Falles zugleich verselben Anweifang darüber zu##hellen, was
von ihr nach dem Stand der Sache fofort weitet zü#bbevbachrem öder zle#verfügen sey.
Gleicherweise haben- die- Gerichre, sobalb eine Untetpfands-Salhe aß sie gebracht
wird, nach Bewandtuiß dor Umstümde bie Uinirßfands-- Behörde bärh##. W zu
belehren, was etwa in bür Vivischeitzeit bis zur Eaisshtihung bes, ssftnde vor-
gekehrt oder untetlassen-werren söll. E|DDCE.
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Wir versehen Uns zmiämmtlichen Orts-Vorständon# Geimeiod#Rahe# und Raths-
schreibern, so wie zu den denselben vorgesetzten! Stẽllen?-auth allrn bei dem Unter-
pfandswesen Betheiligten, daß sie die Bestimmungen der votstehenden Pefprdnung,
so weit dieselben auf die Pflichten ober Vlrhicnse debes Einzeiegeg haben,
genau zu befolgen und zu beachten sich jeberzeit werben angelegen sthte lassen.
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung Leser Verordnunß beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 24. December 1635“ “ ’
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Der Justiz-Minister: ———.*.—.pp
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Freiherr von Maucler.
Dr
Auf Befehl des Koͤnigs:
Der Staats= S-kretär,
Vellnagel.