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Nachdem nun in lebterer Beziehung dle umfassenden Vorschriften durch die eom
Uns unter dem 15. December d. J. erlassene Verordnung (Haupt-Instruktion) en-
theilt worden sind; so finden Wir Uns bewogen, über den ersteren Gegenstand, ziu
vollstaͤndiger Vollziehung des Einfuͤhrungs-Gesetzes, hiermit Nachstehendes zu vert,
ordnen:
Allgemeine Bestimmungen.
. 1.
Berantwortlichkeit der mit der Bereinigung des Unterpfands-Wesens, beauftragten Behörden und Diener-
Die Unterpfands-Vehörden und die Pfand-Kommissäre, welchen das Geschäfe ver
Bereinigung des Unterpfands-Wesens in Beziehung auf die nicht exemten Güter
übertragen ist, sind für die genaue Anwendung der in den Gesehen und Verordnun-
gen vom 15. April und 2:1. Mai 1825, wie auch in der Verordnung vom 24. De-
cember d. J. enthaltenen Bestimmungen, so weit solche auf jenes Geschäft Bezug
haben, strenge verantwortlich.
Desgleichen haben dieselben den unter dem 4. Juni 1825 von Unserem Ober-
Tribunal erlassenen Aufruf an alle biejenigen, welche bei Einführung des Pfand-
Gesetzes als Eigenthümer oder als Gläubiger betheiliget sind, (Reg. Bl. S. 385 ü/0.
sorgfältig zu beachten.
Insbesondere tritt in dein Falle eines Versehens bei Herstellung der um,r
pfands-Bücher, die in dem Einführungs-Geseße Art. 31 ausgedrückte Verbindlichkeit
jener Diener zum Schadens-Ersabe ein.
Obliegenheiten der Oberamts-Gerichte hinsichtlich des Bereinigungs-Geschäfts.
§. 2.
Oie Vollziehung des Einführungs-Gesehes nach Maßgabs der gegenwärtigen
Verordnung, ist in jedem Gerichts-Bezirke unter die unmittelbare Aufsicht und Lei-
tung des Oberamts-Gerichts gestellt.
Namentlich steht den Oberamts= Gerichten zu, unter Berücksichtigung der örtli-
chen Verhältnisse alle dienlichen Einleitungen und Anordnungen zu treffen, damit die
Pfand-Kommissäre, zu Beschleunigung. des ihnen uͤbertragenen Geschaͤfts, sowohl hei