Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Nachdem nun in lebterer Beziehung dle umfassenden Vorschriften durch die eom 
Uns unter dem 15. December d. J. erlassene Verordnung (Haupt-Instruktion) en- 
theilt worden sind; so finden Wir Uns bewogen, über den ersteren Gegenstand, ziu 
vollstaͤndiger Vollziehung des Einfuͤhrungs-Gesetzes, hiermit Nachstehendes zu vert, 
ordnen: 
Allgemeine Bestimmungen. 
. 1. 
Berantwortlichkeit der mit der Bereinigung des Unterpfands-Wesens, beauftragten Behörden und Diener- 
Die Unterpfands-Vehörden und die Pfand-Kommissäre, welchen das Geschäfe ver 
Bereinigung des Unterpfands-Wesens in Beziehung auf die nicht exemten Güter 
übertragen ist, sind für die genaue Anwendung der in den Gesehen und Verordnun- 
gen vom 15. April und 2:1. Mai 1825, wie auch in der Verordnung vom 24. De- 
cember d. J. enthaltenen Bestimmungen, so weit solche auf jenes Geschäft Bezug 
haben, strenge verantwortlich. 
Desgleichen haben dieselben den unter dem 4. Juni 1825 von Unserem Ober- 
Tribunal erlassenen Aufruf an alle biejenigen, welche bei Einführung des Pfand- 
Gesetzes als Eigenthümer oder als Gläubiger betheiliget sind, (Reg. Bl. S. 385 ü/0. 
sorgfältig zu beachten. 
Insbesondere tritt in dein Falle eines Versehens bei Herstellung der um,r 
pfands-Bücher, die in dem Einführungs-Geseße Art. 31 ausgedrückte Verbindlichkeit 
jener Diener zum Schadens-Ersabe ein. 
Obliegenheiten der Oberamts-Gerichte hinsichtlich des Bereinigungs-Geschäfts. 
§. 2. 
Oie Vollziehung des Einführungs-Gesehes nach Maßgabs der gegenwärtigen 
Verordnung, ist in jedem Gerichts-Bezirke unter die unmittelbare Aufsicht und Lei- 
tung des Oberamts-Gerichts gestellt. 
Namentlich steht den Oberamts= Gerichten zu, unter Berücksichtigung der örtli- 
chen Verhältnisse alle dienlichen Einleitungen und Anordnungen zu treffen, damit die 
Pfand-Kommissäre, zu Beschleunigung. des ihnen uͤbertragenen Geschaͤfts, sowohl hei
	        
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