Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Aw 
Hewachsen sey, oder daß er das Geschäft nachläßig und sorglos behandle; so ist die 
Arbel###alsbald einzustellen= und schleuniger Bericht an#die wre Kommissien 
zurangenreslener weiteren Verfügung zu erstatten. 
7; Wertichtungen ber Kotmmissäfe. 
+& 6. 
Die Verrichtungen. der Kommissa Are sind theils vorberektend für bie Bereint- 
gung des Untetpfänds-Were ns, theils bestehen sse in dieser Verelnigung eelbt. 
Crster Abschnitt. 
Von den Vorbereitungen zu dem Bereinigungs-Gesch äfte. 
F. 7. 
llsemeine Bestimmung. 
Die Kommissäre haben sich genau nach denjenigen Vorschriften zu achten, welche 
in dem vierten Abschnitte Unsere Verordnung vom 15. April. 625 über die vor- 
bereikenden Verrichtungen der aufzustellenden. Bezirks= Kommissäre Gy. A9 ber 
reits ertheilt worden sind. , 
Zu näherer Entwickelung dieser Bestimmungen wird, dem in der erwähnen 
Verordnung enthalteyen Vorbehalte gem## G. 45 und im Silang, hiermit VFol- 
Kendes festgeseßzt. « HUH 
Ekstev Titel 
Von den vorbereitenden Arbeiten rücssichtlich der Ansprhche der zinder. 
(Verordnung vom 15. April 1825 §&. 15. Verordnung vom a Mai 1825 K 34ff.) 
F. B. 
In Beziehung auf die Anspruͤche der Kinder wegen des in der Verwaltuns 
und in dem Genusse ihrer Eltern stehenden Vermögens legt. den Kommissären zu- 
nächst ob, gemeinschaftlich mit dem Gemeinde-Rath die Famillen-Register annoch zu durch- 
gehen, um daraus zu entnehmen, welche minderjährlge Kinder von vaͤterlicher 
oder muͤtterlicher Seite verwaist finb, und sodann alsbalb zu untersuchen. ob hin- 
s chtlich der zur Zeit des Absterbens des Ascendenten berechneren- osterlichen oder 
mtterlichen Erbantheile solcher Rinder 4% ein- Eim ä3 Annem: Untithsands. 
Buch finndeee.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.