Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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. 9. 
Ist ein Descendent verheirathet gewesen, und mit Hinterlassung minderjähr!- 
tger Kinder verstorben; so muß die im vorigen K. angeordnete Nachforschung auf 
das in der Nußnießung des überlebenden Gatten oder der Gros-Eltern stehende 
Vermögen dieser Enkel ausgedehnt werden. 
Hlerbei kommt in Betrachtung, daß solches Vermögen die Eigenschaft don gros- 
alterlichem, oder die Elgenschaft von Vater= oder Mutter-Gut jeuer Kinder haben 
kann (bergl. Verordnung vom z1. Mai 18:5, K. 46). 
K. 10. 
Ergiebt sich nuus jener Rachforschung, daß kein Eintrag in das Unterpfands- 
Buch geschehen; so ist weiter zu erkundigen, ob nach dem Tode des einen oder des 
andern der hievor-erwähnten Aerendenten, eine Eventual,Theilung gefertiget wor- 
den sey. 
Ist diese noch nicht bewirkt, so muß auf schleunige Vornahme derselben gedrun- 
gen werden; zumal in denjenigen Fällen, in welchen gegen den überlebenden Mcscen- 
denten anderweite Ansprüche angemeldet worden, die einer Ergänzung oder Berichti- 
gung bedürfen. 
§½ . 1. 
Hatten jedoch die Eltern in allgemeiner Güter-Gemeinschaft gelebt; so ist ordent 
licherweise die Errichtung einer Eventual-Theilung nicht erforderlich: es wäre dann, 
daß besondere Bedingungen bei Errichtung jener Gemeinschaft oder die Wiederverehe= 
lichung des überlebenden Gatten, dieselbe nothwendig machten. (Verordnung vom 
20. August 16107, Reg. Bl. S. 414. Notarlats= Edikt vom 29. August 1819 F. 32.) 
« Hierbei funs übrigens die Bestimmungender Haupt - Instruktion 6. 135 und 136 in 
Anwendung zu bringen. 
12. 
4 Ist in Fällen, in welchen eine Allgemeine Gütergemeinschast der Eltern nicht 
Statt gefunden, die Berficherung der Kinder wegen ihres vaͤterlichen, muͤtterlichen, 
Ler groselterlichen Erbgure“ in Gemaͤßhein der Commun-Ordnung S. 56 vorgenomi- 
men worden; so muß diese PVerstcherung, in so weit minderjährige Kinder dabel
	        
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