Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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betheiligt si sind, von Amts wegen mit den Grundsäßen des Pfand, Gesebes Art. 
35 ff. in Uebereinstimmang gebracht werden. 
Eben dasselbe ist, wenn die Kinder vokljährig sind, auf deren besonderes 
Verlangen zu beizerkstelligen. 
6. 13. 
Zu jenem Ende muß auch rückwärts der Antheil solcher Kinder an erbschaftlichen 
Gütern untersucht, und. dieser Antheil entweder wirklich abgesondert, oder doch nach 
Quotienten bezeichnet, werden: worauf rücksichtlich der eigentlichen Sicherstellung der 
Kinder das auf dey., Grund des Pfand-Gesetzes in der Verordnung vom 21. Mai 
1825 (§&. 54 ff. 46 .) und in der Haupt-Instruktion (§. 33 f. vergl. J. 124—151) 
vorgezeichnete Verfahren zu beobachten ist. 
. 1. 
Jene Untersuchung (§. 13) ist jedoch der Regel nach auf den Grund der vorlie- 
liegenden Eventual- Theilungs= Berechnung und ohne Veränderung des 
Anschlags vorzunehmen: es wäre dann, daß bedeutende Veräußerungen von dem- 
zur gemelnschaftlichen Masse gehdrigen Vermögen vorgegangen; oder daß augenfällig 
Unrichtigkeiten in der Eventual-Theilung sich ergäben; oder daß elne auf anderen 
Normen beruhende theilweise Abfertigung der Kinder eine Berichtigung des Ver- 
hältnisses zwischen der Forderung und dieser Abfertigung nothwendig machte; oder 
endlich, daß die Betheiligten selbst eine durchgreifende Reoisson der Eventual-Thei- 
lung verlangten. 
15. 
Ergiebt sich aus Veranlassung dieser Untersuchung ein Streit, und es kann der- 
selbe nicht gütlich beigelegt werden; so sind die Betheiligten an die Gerichte zu ver- 
weisen. 
Die Gerichte sind verpflichtet, die endliche Entscheidung so bald als moglich zu- 
erthellen, Falls aber nach Umständen dieselbe sich länger verzögern sollte, vorläufig 
darüber zu erkennen, ob und welche Vormerkungen rücksichtlich der streitigen An- 
sprüche in Gemäßheit des Pfand-Gestees Art.74 ff. und Art. 195 ff. in das Unter- 
pfands-Buch einzutragen seyen.
	        
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