Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

On 
darauf zu richten, welchen Einfluß die etwa im anderwärtigen Gegenskänden bestehende 
Ausstattung der Kinder auf ihre Erbschafts= Forderung und auf ihre Versicherung 
haben sall., 
20. F## 
Auch in benjenigen Fällen, in welchen die nach der Porschrift der Commun- 
Ordnung vorgenommenen Vorverweisungen beibehalten werden (vergl. F. 1, 18), istt 
gleichwohl, so weit es ohne Nachtheil anderer Gläubiger geschehen kann, der Bedacht 
darauf zu nehmen, daß jedem etwa zu befuͤrchtenden, kuͤnftigen Streite vorgebeugt 
werde. 
In dieser Beziehung ist Nachstehendes zu beobachten:? 
1.) Sind in dem einzelnen Falle die in der Vorverweisung begriffenen Guͤter 
nicht unzweifelhaft wahres Eigenthum der Kinder, oder sind die Kinder nicht zu ih- 
rer Sicherheit auf bestimmte Güter nach der Vorschrift der Commun-Ordnung mit 
dem Eigenthums-Rechte verwiesen worden; so Und auf diesen Gütern den Kin- 
dern, unter Beobachtung der Vorschriften Les Pfand-Gesebes, Unterpfänder zu. 
bestellen. 
2.) Dieses Verfahren ist insbesondere dann einzuhalten, wenn an die Stelle. 
derjenigen Güter, welche in der ursprünglichen Vorverweisung enthalten getzesen, 
spaͤterhin den Kindern Surrogate bestellt worden sind. 
5.) Die Bewirkung einer wahren Unterpfands-Bestellung ist voenämich in dem 
Falle nicht zu unterlassen, in welchem die neue Sicherheit nicht durch Guͤter deg 
leiblichen Ascendenten, sondern durch Güter des Stiefvaters oder der Stief##nz## 
ter gewährt worden; und es ist hierbei keine Röücksicht darauf zu behe wolche 
Ausdrücke etwa bei jener Surrogirung gebraucht worden. 4 
4.) Sind die Güter im ausschließenden Eigemhum der Stiefmutter, oder 
find dieselben auch nur in einer noch bestehenden Ehe des leiblichen Vaters erworben 
worden;: so ist die Vorschrist der Haupt-Instrukrion, &. 135 f anzuwenden. 5 
J. 
Ist ferner den Kindern nur eine sogenaumte Ueberbesserung. auf dem ge- 
fammten Vermögen ausgesebt worden;, so muß in. jedem. Falle ausgemittelt und bes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.