Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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. 217. 
Wenn aber Anspruͤche einer Ehefrau wirklich angemeldet worden; so ist die in 
den Art. 28 und 56 des Pfand-Gesetzes bezeichnete Unterscheidung zwischen dem in 
Gäütern, und dem in beweglichen Dingen (mit Inbegriff aller Activ-Forderungen), 
bestehenden Beibringen vornemlich zu beachten. 
Auch ist der Ehefrau, wenn eine Sicherstellung für dieselbe, in Rücksicht auf 
die von ihr selbst bereits ausgestellten Verschreibungen, nach Wahrscheinlichkeit von 
keinem Interesse seyn würde, debhalb die geeignete Vorstellung zu Bewirkung der 
Zurücknahme des Antrages zu machen. 
Desgleichen sind die Ehefrauen, zum Behufe der Mäßigung ihrer Ansprüche, 
darüber zu verständigen, daß ihr bisheriges gesehliches Pfandrecht rücksichtlich des 
nicht in Heirathgut bestehenden Beibringens rückwärts bei voller Kraft erhalten 
werde, auch wegen künftigen Beibringens ihnen eine jenem früheren gesehlichen 
Pfandrechte gleichkommende Stelle in der dritten Elasse der Gant- „Gläubiger ange- 
wiesen sep (vergl. 8##. 35 f#.) 
Hinsichtlich der in allgemeiner Güter-Gemeinschaft lebenden Ehefrauen fällt die 
Frage von dem Ersatze für ein früheres allgemeines privilegirtes Pfandrecht rücksicht- 
lich des Heirathgutes, so wie von Geltendmachung eines gesehlichen Pfandrechts- 
Titels, als überflüssig von selbst hinweg- 
"“ Dritter Titel. 
Von den vorbereitenden Arbeiten rücksichtlich der Ansprüche der Pflegbefohlenen und der Körper- 
schaften. 
X. Ansprüche der Pllegbesohlenen. 
. 28. 
In Beziehung auf die Forderungen der Pflegschaften haben die Commissére in 
jeder Gemeinde zu erkundigen, ob bereits unter Mitwirkung des Waisen-Gerichts 
ein Durchgang mit sämtlichen Pflegern veranstalte: worden sey, sofort solchen, wenn 
es nicht, oder nicht genügend geschehen, nachzuholen und dabei die Rechnungs-Acten 
und Schuld-Urkunden zu prüfen, auch insbesondere rücksichtlich der Güter= Kauf- 
schillings-Forderungen zu untersuchen, ob den Pflegbefohlenen deßhalb ein Eigen- 
thums. Recht, oder ein privilegirtes, oder ein einfaches gesetzliches Pfandrecht zustehe.
	        
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