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Rech dem Ergebnisse dieser Nachfyrschungen sind die zur Anmeldung gceigneten,
etwa noch nicht angemeldeten, Ansprüche auszuscheiden, und Fr k#hald annoch
weitere Fürsorge zu treffen (vergl. Einführungs-Geseß, Art. v19).
IKI., Anfprüche der Gesneinden rc.
#. 29.
Die Kommissäre sollen, fo weit es noch erforderlich, dahin mitwirken, daß die-
jenigen Ansprüche der Gemeinden und Stiftungen, ruͤcksichtlich welcher bieselben bei
der Vereinigung des Unterpfandswesens. betheiligt sind, in das Klare gebracht, man-
gelhafte Anmeldungen ergaͤnzt, und unterlassene nachgetragen werden.
. ZBo.
Zu diesem Behuse sind insbesondere die Abrechnungs-Vuͤcher sorgfaͤltig zu durch-
gehen.
Findet sich hierbel, daß Rückstände von Forderungen, welchen die früheren Ge-
setze ein allgemeines und unbedingtes Vorzugsrecht beilegen, mit anderen minder
bevorzugten vermischt sind; so hat der Kommissär nachstehende Regeln genay zu be-
folgen. (Vergl. das Geset vom 17. Juli 1834, die Flen dex bei den Steuer-
Mlichtigen haftenden Rückstände betreffend; Reg. Blat#, S. 551).
#. 31.
1.) Alle diejenigen Forderungen, welchen durch die früheren Gelche ein allge-
meines unbedingtes Verzugsrecht eingerdumt ist, bedürfen keiner besonderen Aus-
scheidung; selbst alsdann nicht, wenn dergleichen Anspruͤche unter si ch auf verschie-
dener Stufe jenes Vorzugs der bisherigen ersten Classe stehen.
Demnach sind die Forberungen wegen ruͤckstaͤndiger Steuern, wegen des Brand.
Versicherungs-Beitrags, wegen grundherrlicher Abgaben, und wegen der einem
dürftigen Schuldner zum Unterhalt oder zur Saat, unter obrigkeitlichem Zeugnise
angeliehenen Fruͤchte, als gleichartig zu behandeln.
K. 3.
a#.) Dagegen müssen die Forderungen wegen angesehter Geldstrafen, welchen
durch das Einführungs-Gesetz Art.7 das unbedingte Vorzugsrecht rückwärts ent,
zogen ist, als nunmehr einfache Forderungen der Gemeinden-, genau abgesondert
werden.