Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Rech dem Ergebnisse dieser Nachfyrschungen sind die zur Anmeldung gceigneten, 
etwa noch nicht angemeldeten, Ansprüche auszuscheiden, und Fr k#hald annoch 
weitere Fürsorge zu treffen (vergl. Einführungs-Geseß, Art. v19). 
IKI., Anfprüche der Gesneinden rc. 
#. 29. 
Die Kommissäre sollen, fo weit es noch erforderlich, dahin mitwirken, daß die- 
jenigen Ansprüche der Gemeinden und Stiftungen, ruͤcksichtlich welcher bieselben bei 
der Vereinigung des Unterpfandswesens. betheiligt sind, in das Klare gebracht, man- 
gelhafte Anmeldungen ergaͤnzt, und unterlassene nachgetragen werden. 
. ZBo. 
Zu diesem Behuse sind insbesondere die Abrechnungs-Vuͤcher sorgfaͤltig zu durch- 
gehen. 
Findet sich hierbel, daß Rückstände von Forderungen, welchen die früheren Ge- 
setze ein allgemeines und unbedingtes Vorzugsrecht beilegen, mit anderen minder 
bevorzugten vermischt sind; so hat der Kommissär nachstehende Regeln genay zu be- 
folgen. (Vergl. das Geset vom 17. Juli 1834, die Flen dex bei den Steuer- 
Mlichtigen haftenden Rückstände betreffend; Reg. Blat#, S. 551). 
#. 31. 
1.) Alle diejenigen Forderungen, welchen durch die früheren Gelche ein allge- 
meines unbedingtes Verzugsrecht eingerdumt ist, bedürfen keiner besonderen Aus- 
scheidung; selbst alsdann nicht, wenn dergleichen Anspruͤche unter si ch auf verschie- 
dener Stufe jenes Vorzugs der bisherigen ersten Classe stehen. 
Demnach sind die Forberungen wegen ruͤckstaͤndiger Steuern, wegen des Brand. 
Versicherungs-Beitrags, wegen grundherrlicher Abgaben, und wegen der einem 
dürftigen Schuldner zum Unterhalt oder zur Saat, unter obrigkeitlichem Zeugnise 
angeliehenen Fruͤchte, als gleichartig zu behandeln. 
K. 3. 
a#.) Dagegen müssen die Forderungen wegen angesehter Geldstrafen, welchen 
durch das Einführungs-Gesetz Art.7 das unbedingte Vorzugsrecht rückwärts ent, 
zogen ist, als nunmehr einfache Forderungen der Gemeinden-, genau abgesondert 
werden.
	        
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