Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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7n 3„2 8. 33. 
6C6 3.) i unter den Abrechnungs-Posten Zinsen aus angeliehenen Kapltalten 
begriffen; so müssen dieselben von den allgemeinen Abrechnungs= Forderungen aus, 
geschieden, und zu den die Kapitalien selbst berreffenden gezogen werden. 
∆. 34. 
(4.) Wenn. Steuer-Reste auf einen Erben oder auf einen Güter= Käufer über- 
wiesen worden; so ist zu untersuchen, ob nach den Umständen des einzelnen Falles 
dergleichen überwiesene Forderungen unter die Kategorie der in dem Aufrufe des 
Ober= Tribunals Nr. I. : und 3 bezeichneten Forderungen gehören; und es ist hier- 
nach deren Ausscheidung vorzunehmen. 
K. 35. 
5.) Sind in Beziehung auf Forderungen verschiedener Art Abschlags, Zahlungen 
Veleistet worden; so ist der gesenlich bestehende Grundsat in Anwendung zu bringen, 
nach welchem alle Zahlungen, welche nicht ausdrücklich für einen andern Zweck ge- 
schehen, vorzugsweise als zur Tilgung der Contrakts-Schuldigkeiten bestimmt, anzu- 
sehen sind. (Verwaltungs-Edict vom ½1. März 3322, §. 30.) 
Forderungen wegen Strafen sind hiernach, gleich den rückwärts noch bevorzug- 
ten Anfprchen, im Zweifels, Falle als unbezahlt zu betrachten (vergl. §. 32). 
. 36. 
Die Ausscheidung der bedorzugten und der nicht bevorzugten Forderungen einer 
Gemelnde ist namentlich alsdann nicht zu umgehen, wenn die Bereinigung der Masse 
vines Schuldners sich mit Grund erwarten läßt. 
Dabei ist jedoch eine zeitroubende, in alle Einzelnheiten elngehende Auseinander-= 
sebung zu vermeiden; und es ist insbesondere nicht erforderlich, daß die seither aus 
den Räckständen im Ganzen aufgerechneten Verzugszinsen auf die einzelnen Posten 
vertheilt werden. 
Vielmehr können da, wo das Inkeresse nicht als bedeutend erscheint, die als nicht 
bevorrechtet zu betrachtenden Abzüge durch Schähung festgeseht, desgleichen kann in 
Fällen, in welchen die Bestellung von Unterpfändern für die Gemeinde noch Statt
	        
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