Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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— *2* K. 2%0. 
Unterpfänder, welche seit dem 1. Juni 16235, als dem Termine der Verkündi- 
hgung des Pfand-Gesetzes und des Prioritäts-Gesehes, bestellt worden, sind zum Be- 
hufe der einstigen Uebertragung in die neuen Unterpfands-Bücher, gleichfalls in je- 
nem Verzeichnisse, unter Hinweisung auf die dermaligen Unterpfands-Bücher, kürzlich 
anzumerken. 
Da übrigens dergleichen neuere Ansprüche nicht zu denjenigen gehören, zu deren- 
Anmeldung die Gläubiger aufgerufen worden; so ist jener Anmerkung in den Ver- 
zeichulssen eine abgesonderte Stelle zu widmen. 
S. 41. 
Desgleichen #fl siad Ansprüche, welche erst nach dem 31. December 1825 angemeldet 
werden, in das Verzeichniß aufzunehmen. 
Es ist jedoch bei jedem solchen fpäter angemeldeten Anspruche der Tag# der An- 
meldung und des Eintrages in das Verzeichniß, genau zu bemerken. (Vergl. unten 
*□ 133 f. &. k245.) 
K. 42. 
Die Urkunden sind. so welt es nur immer thunlich, sogleich nach der Ordnung 
der den Gläubigern zustehenden Vorzugsrechte, namentlich bei öffentlichen Pfand= 
Gläabigern nach der Zeit= Ordnung, zusammenzutragen (9. 37). 
In eben dieser Ordnung ist auch bei jedem Besiker das Verzeichniß über dse 
Unmeldungen zu fertigen. 
K. 45. 
Bel Anlegung dieser Verzeichnisse ist vorläußg zu prüfen, ob und wie weit die 
Anmeldungen als vollständig und die vorgebrachten Beweise der angemeldeten An- 
sprüche als genügend zu betrachten sepen. 
Nach dem Ergebnisse dieser Prüfung muß sofort, in Gemäßheit des §&. 40 der 
Anmeldungs-Instruktion, für die Ergänzung oder Berichtigung mangelhafter, unbe- 
stimmter, oder unverständlicher Anmeldungen, so wie für die Beibringung der etwa 
noch abgehenden Bescheinigungen Sorge getragen werden. 
(Gleicherwiise sind spéterhin, bei dem Bereinigungs= Geschäfte selbst, die Gläubi= 
ger auf die alsdann erst entdeckten Mängel noch aufmerksam zu machen; und es ist
	        
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