Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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In dieser Beziehung koinmen die Verschusftes“ der Wnupt- d Justkuktion h. 38 ffe 
zur Anwendungch 
Anmeldungen /· welche erst maͤhrend des Berrinigungs GBeschafts angebracht wer- 
den, sind in dieses Protokoll einzutragen. » 
NachBeendcgungderBeremxgungkpcrdbasLtherevonden Unterpfands- Be- 
börden, als ordentliches Unterpfands-Prokokoll! (Haupt= Instruksion §. 38) fortge- 
fährt. 
Jeder Eintrag in das Protokoll uͤber eine Verhandlung, n woran der Kommissaͤr 
Theil nimmt, ist vön diefem zu unterzeichnen. 
II. Von den Unterpfands-Büchern. 
1. 
Von aͤlteren Unterpfands- Buͤchern. 
7° 
4. 2 F. 
Bei simtlichen Gemeinde- Raͤthen t der Regel nach, neue Unterpfands= 
HSächer. anzulegen. 
Aüznen jeboch nach der Anst cht eines Gemeinde · Rathes die bereits bestehenden 
Unterpfando- Bücher: iber veränderten: Gesesgebung ungeschtet, ohne allen Nachtheil 
beibehalten o so ist hierüber von dem Oberamts - Berichte ausfuͤhrlicher Be- 
*d*- än dbi — 2 ion zu erstätten. 
# Dles Behorbe hat über die Frage von der Beibehaltung der bisherigen Unter- 
Plands! Bächer a entscheiden, und im Bejahungs-Falle über die durch die neue Ge- 
Lgebune, nothwendig gewordenen weiteren Eintraͤge, Ergaͤnzungen und Berichtigun- 
den diẽ lüher: Ukwellunz zu ertheilen. 
2. 
Von den nruen Unterpfands-Buüchern. 
. 48. 
Die Form der neuen= Unterpfands-Pücher bei den Gemeinde-Räthen ist in der 
Haupt-Instruktion §#. 26—3) und deren Beilagen I und III bestimmt. 
Hiernach sind dieselben nicht nach der Lage der Güter (topographisch), sondern 
nach den Personem der Besiher anzulegen. 
Räcksichtlich der Aufnahme neuer Besiher sind diese Bücher, der Regel) nach, 
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