Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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4) wenn der Glkubiger bel der ihm gewaͤhrten Versicherung sich beruhigt. 
5. 77. 
Auf welche Weise und in welcher Ordnung dagegen eine mangelhaft erfundene 
Sicherstellung ergänzt, und die durch das Einführungs. Gesetz vorgeschriebene Ver- 
wandlung allgemeiner Vorrechte in specielle bewirkt werden soll; ist nach Verschie- 
denheit der Fälle, in Anwendung der Grundsätze jenes Gesehes, an den geeigneten 
Orten näher bestimmt (vergl. insbes. unten 96.85—7176). 
75. 
Werden in Befolgung der ebenerwähnten Grundsätze neue Verpfändungen er- 
forderlich; so müssen dem Güter-Anschlag die dermaligen Preise zum Grund gelegt, 
und hierbei die in der Haupt-Instruktion (9H. 161 ff.) über die Schaͤtzung ertheil- 
ten Vorschrifren angewendet werden. 
S. 74. 
Ist bei älteren Forderunden die Summe der Versicherung unbestimmt geblie- 
ben; so muß im Wege der Bereinigung die Summe, worauf sich die Sicherstellung 
bezieht, bestimmt werden (Pfand= Geset, Art. 17). 
In dieser Hinsicht ist die Vorschrift des Pfand-Geseßes Art. 196 insbesondere 
zu beachten. (Vergl. auch die Verordnung vom 3u. Mai 1825 §. 15. — Haupt= In- 
struktion F. 157.). 
K. 75. 
Verlangt unter den im §. #6 des Einfährungs-Geseßes enthaltenen Voraus= 
sehungen ein Gläubiger, daß seine bisherigen speciellen einfachen Privat-Pfand- 
rechte, mogen sie gesehliche oder ausdrückliche seyn, in öffentliche verwandelt wer- 
den; so kann diesem Ansuchem nur dann Statt gegeben werden, wenn zuvor die 
mehrberechtigten Gläubiger zufrieden gestellt sind. 
6 K. 76. 
Eine vorgängige Rücksprache mit den Gldubigern bei der Bereinigung im 
Einzelnen ist der Regel nach nicht erforderlich, indem nach dem Art.:y des Einfüh- 
rungs-Gesetzes die Unterpfands-Behörden hierbei von Amts wegen zu handeln be- 
rechtiget sind. 
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