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eingetragenen, so wie die. in Felge des erdandenen Aufrufes angemrldeten Ansprüche
in die neuen Unterpfands-Bücher aufzunehmnen sind, ist aus den Vektiwmängen des
Einführungs-Gesetzes, Art. 5 ff. zu entnehmen.
Die Ordnung der Einträge ist jedoch an siẽ ch für den Votzug. der Ausprüche der
Glaͤubiger im Fall eines kuͤnftigen Gants nicht entscheibend :. eßr wäre, dann, daß ein
bestimmter Aunspruch erst nach dem 51. December 1825 angemeldet und einschragen
worden (Einführungs= Geset, Art. 16, 19 und 30).
#. 9.
Ist schon vor der Vornahme der Einttäge in- das Unterpfands, Buch (vergl.
9. 159) mit Zuverläßigkeit anzunehmen, daß der Ausbruch des Concurses gegen den
Schuldner unvermeidlich sey sd sind die angemeldeten oder amtlich bekannten For-
derungen, ohne Unterscheidung zwisch en allgemeinen usd speciellen Ves-
rechten, nach der bisherigen Rang 2 Ordnung aufzuführen.
Auch ist hierbei zu beachten, daß den Bestimmungen des. Einfährungs, Gesches
gemäß (Art. z#, 32 und 23), in denjenigen Fällen, in welchen die Bexcinigung sich
als unausführbar darstellt, die auf den Grund der dlteren Gesetze enistandenen allge-
meinen Vorrechte, in gleicher Art auf die etwa seit dem Termine der Verbündigung
der neuen Geseße bestellten. Usterpfänder „ wie auf die früher schon bestandenen, ein-
wirken, daß mitbin für die nach jenem. Termine erworbenen Mandrechte reine beson-
dere Ordnung nicht angesprochen werden. kann.
. 95.
Dagegen muß, hinsichtlich der Ordnung der Einträge, zwischen alls em#in- en
und besonderen Vorzugs= oder Pfand-Rechten auch dann genau unterschieden wer-
den, wenn etwa unter Umständen, unter welchen die Abwendung des Concurses künf-
tig noch sich erwarten läßt, von Gläubigern. der- mehrerwähnte Rechts Vorbehalt ein-
gelegt wird.
Ueberhaupt findet jene unterscheidung Statt, so lange noch Aussie ht auf das der-
malige oder künftige Gelingen der Bereinigung vorhanden ist.
1.) Von allgemeinen Rechten.
K. 96. «
Die allgemeinen Vorzugs- und Pfand-Rechte koͤnnen nach der Bereini-