Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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eingetragenen, so wie die. in Felge des erdandenen Aufrufes angemrldeten Ansprüche 
in die neuen Unterpfands-Bücher aufzunehmnen sind, ist aus den Vektiwmängen des 
Einführungs-Gesetzes, Art. 5 ff. zu entnehmen. 
Die Ordnung der Einträge ist jedoch an siẽ ch für den Votzug. der Ausprüche der 
Glaͤubiger im Fall eines kuͤnftigen Gants nicht entscheibend :. eßr wäre, dann, daß ein 
bestimmter Aunspruch erst nach dem 51. December 1825 angemeldet und einschragen 
worden (Einführungs= Geset, Art. 16, 19 und 30). 
#. 9. 
Ist schon vor der Vornahme der Einttäge in- das Unterpfands, Buch (vergl. 
9. 159) mit Zuverläßigkeit anzunehmen, daß der Ausbruch des Concurses gegen den 
Schuldner unvermeidlich sey sd sind die angemeldeten oder amtlich bekannten For- 
derungen, ohne Unterscheidung zwisch en allgemeinen usd speciellen Ves- 
rechten, nach der bisherigen Rang 2 Ordnung aufzuführen. 
Auch ist hierbei zu beachten, daß den Bestimmungen des. Einfährungs, Gesches 
gemäß (Art. z#, 32 und 23), in denjenigen Fällen, in welchen die Bexcinigung sich 
als unausführbar darstellt, die auf den Grund der dlteren Gesetze enistandenen allge- 
meinen Vorrechte, in gleicher Art auf die etwa seit dem Termine der Verbündigung 
der neuen Geseße bestellten. Usterpfänder „ wie auf die früher schon bestandenen, ein- 
wirken, daß mitbin für die nach jenem. Termine erworbenen Mandrechte reine beson- 
dere Ordnung nicht angesprochen werden. kann. 
. 95. 
Dagegen muß, hinsichtlich der Ordnung der Einträge, zwischen alls em#in- en 
und besonderen Vorzugs= oder Pfand-Rechten auch dann genau unterschieden wer- 
den, wenn etwa unter Umständen, unter welchen die Abwendung des Concurses künf- 
tig noch sich erwarten läßt, von Gläubigern. der- mehrerwähnte Rechts Vorbehalt ein- 
gelegt wird. 
Ueberhaupt findet jene unterscheidung Statt, so lange noch Aussie ht auf das der- 
malige oder künftige Gelingen der Bereinigung vorhanden ist. 
1.) Von allgemeinen Rechten. 
K. 96. « 
Die allgemeinen Vorzugs- und Pfand-Rechte koͤnnen nach der Bereini-
	        
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