Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

69. 
+. 20. 
Sind aber füh erbschaftliche Schulden Güter bereits von dem Erblasser ver- 
pfaͤndet worden; so ist solches in dem Unterpfands- Buche Henau anzumerken. 
Erhebt, aufter dem ebenerwähnten Falle, ein Erbschafts- Gläubigex Ansprüche ge- 
gen einenidritten. Besitzer, welcher ein. Gut mittelbar oder unmittelbar von dem Er- 
ben erworben hat; so ist der Glaͤubiger an die Gerichte Zu verweisen. * 
Kann von dem Gericht nicht sofort in der Hauptsgche zerkannt werden; so hat 
dasselbe zu ermessen, ob rücksichtlich einer Vormerkung zu Gunsten des Glaͤubigers 
eine Verfuͤgung zu treffen seyn moͤchte. 
X. 111. 
Gleiches ist in Ermangelung einer güt tichen Vereinigung alsdann zu beobachten, 
wenn entweder die Erben selbst, als. Besi iher von. Erbschafis-Görern, oder andere Gläu= 
biger, den Absonderungs, Anspruch eines. Erbschafts- Glzubigers unter dem Vorgeben 
bestreiten, daß der Letztere sein Zutrauen zu dem. ihm als Squldner angewiesenen Erben 
0 upzweideutige Handlungen zu erkennen“ gegeben habe. 
„ K 113. 
Eben so ist, nach vergeblichem Versuch der Güte, der Streit zur richterlichen Ent, 
scheidung zu verwejsen., wenn ein zelne, Erben, welchen bei der Erbschafts- Theilung 
die Bezahlung einer erbschaftlichen Schuld nicht im vollen Betrage, oder nicht weiter, 
als nach, Verhäiwig ihres Erbschasts, Anhheils, auferlegt worden, den Absonderungs- 
Unspruch, des Gläubigers an sich zwar. anerkennen, dabei äber die von bemselben be- 
gehrie, Ausdebnung auf eine, ihren Erbschafta. Antheil übersteigende Quote der Schuld 
widersprechen. 
Doch sind auf Berlangen des Gläubigers die angesprochenen Absonderungs--Rechte, 
so weit es zur Sicherstellung der angemeldeten Forderung nöthig ist, durch die Unter- 
pfands Veboͤrde vorzumerken. Dabei hat die Letztere darauf Ruͤcksicht zu nehmen, 
daf ohne dringenbe Grände, und wofern nicht der Fall einer nicht nach den Erb, 
schafts- Theilen getreffenen Ueberweisung der Schulb eingetreten, ein Erbe vor dem 
andern iicht belästiget werden darf
	        
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