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Tritt namentlich der im dem oͤffentlichen Aufrufe unter Nr. N. 2 bezeichnete Fall
ein; so ist nach Umständen zu bemerken: wann der Verpfaͤnder das Gut exkauft?
wann, darüber erkannt? ob, dabel auf baares Geld gehandelt ? ob von dem Ver-
käufer bis zur Bezghlung ein Eigenthums-Recht auf der verkausten Sache vorbe-
halten ? und wann sodann von dem neuen Gläubiger das Anlehen gemacht und ihm
die erworbene Sache verpsändet worden? ingleichen, wie die Verwendung des. An
lehens zu. dieser Erwerbung nachgewiesen sey? In dem Falle unter Nr. III. 3 aber
ist insbesondere anzumerken, zu welcher Zeit vom dem Verkäufer selbst, ein. Unter-
pfand, vorbehalten worden 7.
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verpfaͤndet ist, das angesprochene privilegirte Pfandrecht; so sind die beiderseitigen
Ansprüche vorzumerken, und es ist, wenn keine gütliche Vereinigung bewirkt wird;
den. Betheiligten zu überlassen, den Vorzugsstreit zur gerichtlichen. Entscheidung. )P
bringen
gen. L
Traͤgt ein: privilegirter Privat-Pfandgläubiger darauf an daß felne speciellen.
Unterpfänder nunmehr als öffentliche bestätiget, mithin als Hypotheken im Sinne
des Pfand-Gesehes elngetragen werden möchten; so ist diesem Ansuchen, in ana-
loger Anwendung des Art. :6 des Einführungs-Gesehßes und unter der darinn. aus-
gedruͤckten Voraussetzung, Statt zu geben.
Wenn hiernach ein solcher Gläubiger künftighin seinen Anspruch auf dlases-
Fundament stützt; so kann derselbe das Vorrecht der neuen- zweiten. Classe- blos von:
dem. Tage jenes, Eintrags geltend machen.
4) Von öfentlichen Pfandrechten.
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bger der früheren ersten Abtheilung dritter Classe.
In diese Kategorie gehören auch diejenigen, welche auf den: Grund der in den
neuen Landes- Theilen bestandenen Gesetze, die Concurrenz. mit den bisherigen öffenr-,
lichen oder den nunmehrigen Hypothekar-Gläubigern: für sich anfsprechen.