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EIIIIIITIIIEILIIL Scche- in Beziehung auf die ver-
kaufte Sache.
Desgleichen gehören hierher
e) diejenigen, welche etwa auf den Grund der in den neuen Landestheilen be-
standenen Gesehe, ein specielles Pfandrecht der erwähnten Art anzusprechen haben.
" F. 130
Hierbei bleibt ze zu # . 129 lit. 9 die Geltendmächung eines Absonberungs-Rechtes
in“ dem Falle borbehalten, wenn mit — eines Popillen oder andern Pfleg-
lings eine unbewegliche Sache von dem Pfleger erkauft worden ist.
Auch versteht es sich von selbst, daß, der au aschließenden Bestimmung des
K. 129 ungeachtet, der durch das Pfand-Geseß den Ehefrauen, auch rücksichrlich des
Paraphernal= Vermögens, ingleichen den Kindern, und mit Beschränkung den Min-
dersährigen üld den milben Stiftungen. eingerainnte gesetzliche Pfan drechts-Titel,
von kösen Verchhäigten gelkend gemacht i- tann.
g. 151
Specielle ausdruͤckliche Privat- Pfandglaubiger, welchen kein privilegirtes Recht
zur Seite steht, sind auch ohne Anmeldung in die neuen Unterpfands-Bücher als-
bann zu übertragen, wenn sie shon bleher in den- Uniropfands= Büchern angemerkt
gewesen (bergt. Einfährüngs Gesetz, Art. 16).
Findet Letzteres nicht Statt; so erfolgt die Eintragunz, wie bei den dazu ge-
eigneten bisher nicht eingetragenen gesehlichen Pfandrechten (F. 129), nur auf ge-
sche bone meldunge
- ---H—.·»-52.
Ist Jemand durch richterliche Verfuͤgung Llos zum Schutze eines Rechts, oder
züm Behufe der Vollstreckung persönlicher Klagen, in den Besiß einer unbeweglichen
Sache eingeseht worden; so sind demselben wegen dieses Anspruches unter Beobachtung
der Vorschriften des Pfand-Gesehes wahre Unterpfänder zu bestellen, wenn dadurch nicht
Rechte anderer Gläubiger gefährdet werden und kein Widerspruch eingelegt wird.
Steht aber entweder die Beeinträchtigung Anderer zu besorgen, oder wird die
Frage von Gleichstellung solcher Ansprüche mit den Privat= Pfandrechten bestritten;
so darf der Anspruch des immittirten Gläubigers blos angemerbkt werden.