Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

868“ 
weit solche jetzt noch zur Einträtzün sich eech#n, sogleich bei dem Haupt- Eintrage in 
der ersten Abtheilung des nufgeschlagenen Blattes (vergt. Bei lage Nr. zur Haupt- 
Instruktion) angemerkt werden. Namentlich ist diese Vorschrift hinsichtlich der einge- 
tretenen Veränderungen in der Person des Gläubltzers, #bhtem « 
g »O 
Demnaͤchst sind bei diesen Elntraͤgen nachstehende Regeln · zu vbefolgen:t 
1.) die ehtsprechẽnben Stellen der aͤlteren Unterpfands= Bücher missen nachse- 
wiesen werden. 
2.) Ist für eine Schuldefrüher?" eine foͤrmliche gerichtlichẽ Obligat ivn andgesteln 
worden; so bedarf es der Anfuͤhrung der einzelnen in solcher enthaltenen Claüs##n nicht 
und es ist demnach nicht erforderlich, daß der allgemeinen Bermögens - Verpfändung. 
der eidlichen Mit-Verschkelbung der Ehefrau 2c. besonders erwaͤhnt werde:? viekmehr 
genuͤgt es in solchen Faͤllen ar an der allgenseigen. Vemerkün baß eĩnt sormliche · Ob- 
ligation ausgeslellt worden sey. J 
Dagegen sind bes änderen Verschreibüngen dergleichen elssstin in hs 
anzuführen. 
. 141. « 
Z)WardinderSchuld-Verfåjreikütis«v«ie«B"«Ssti"-Ktä’ü7iig·"«e"ii?"eerÄnanPAw- 
gedruͤckt; so ist auch diese anzumerken“ Bel foͤrmlichen Obligationen iedoch kann 
solches unterbleiben. « 
4.) Außer der Haupt= Sumbie wüssen die angemeldetem Ainsen-N int aa- 
in dem Unterpfands-Buche besonders bemerkt werden. -- sss 
5.) Ist fuͤr eine Forderung von unbestimmter Größe Sichérheit, gelefget- unben: 
so muß die Summe, für welche die Unterpfämer zu hasten haben, nunmehr sbhe- 
stimmt (§.74), und solche in das Unterpfands-Buch eingetragen werden. 
. 14. 
6.) Die Unterpfänder sind genau nach derjenigen Beschreibung“ welche in den 
Gäterbüchern oder in denjenigen Urkunden, die einstweilen die Stelle Kerselben zu 
vertreten haben (oben §9.57) enthalten ist, unter Nachweisung dieser „Uikunden, in 
die neuen Unterpfands-Bücher zu übertragen. 
Zugleich ist, um die Identität außer Zweifel zu sehßen, die in den alten Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.