Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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pfands- Büchern oder in den Obligatlonen eingetragene Bezeichnung dieser Unterpfän= 
der zu, Hülfe zu nehmen, und hierüber das Erferderliche anzumerben. 
K. 114% 
Hiernächst. sind -anzuführen 
7.) Die Veränderungen, welche etwa mit den Unterpfändern schon vor dem 1. 
Januar 18:6 vorgegangen (vergl. oben 99.66 f.). 
Doch sind die zur Zeit des Eintrags von dem Glaͤubiger bereits als erloschen 
anerkannten Unterpfänder zu übergehen: diejenigen dagegen, in Ansehung welcher 
ein solches Anerkenntniß erst nach der Eintragung, sey es ausdrücklich oder stillschwei- 
gend. (Art.:7 des Einführungs= Gesebes) erfolgt, sind unter der geeigneten Bemer- 
kung wieder zu durchstreichen. 
Unterpfändern vorgegangenen Veränderungen; 
9.) die in der Obligation, oder in den Unterpfands-Böüchern, oder in den Un- 
curpfenbegrteln befendlichen Unterschriften der Schuldner und der erkennenden oder 
beglaubigenden Stelle; . « 
10.) die etwa fruͤher bereits eingetragenen oder nunmehr angemeldeten Verwah- 
rungen dex Schuldner oder der Faustpfand-Glaͤubiger. 
g. 144. 
11.) Bei Anspruͤchen, welche zu rechter Zeit angemeldet worden, ist die Anfüh, 
rung des Tages der Uebertragung nicht wesentlich erforderlich, wenn keine Ver- 
wandlung des älteren Rechtes Statt gefunden: dagegen muß in dem neuen Unter- 
pfands-Buche jener Tag in allen Fällen genau angemerkt werden, in welchen eine 
Verwandlung solcher Rechte in ein Unterpfand nach Maaßgabe des Pfand-Geseßes, 
bewirkt wlrd. 
. 14. 
Endlich muß 
13.) bei allen, nach dem 31. December 16-:5 angemeldeten, und nicht schon bis- 
her in den Unterpfands-Büchern eingetragenen Ansprüchen, der Tag der Anmeldung, 
so wie der Tag der Uebertragung des angemeldeten Anspruchs in das Unterpfands- 
Buch oder in das einstweilen die Stelle desselben vertretende Verzeichniß, genau be-
	        
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