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merkt werden (oben K. 41). (Vergl. zu den §#. 139—2,5 die Beilage lll zur Haupt-
Instruktion; Formulare Lit. BE, 1 und k.)
K. 1 46.
Werben Unlerpfander uͤbertragen, welche erst seit bem Sae We#to wor-
den; so ist jedesmal anzumerken, ob hierbel zugleich das Vermögen der Shithntiin
Allgemeinen verschrieben worden. (Einfuͤhrungs-Gesetz, Ari. 4. Beroidaul vom
21. Mai 182 7. 19.) ies
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*“ V#n - der neuen. Einträge mit. deren Grugdlagen um 1390e
*
Jeder Eintrag in das neue Unterpfands-Buch ist mit seinen Orundlagen, nament-
lch #mit den alten · Unterpfands aVuͤchern, den Unserpfands, Zerteln lben ns#schrift
Mbchrifuoder im Musnge: sbergebenen Verschreihungen, den Gürerböcherne#.
durch den, Kommiläx nufer Beiziehung des Orts-Vorstandes oder T audern Miz -
glieds des Gemeinde -Rathes, sorgfaͤltig zu vergleichen. 7ad 00
Auch ist, nach Beendigung der, einen Guts-Besitzer betrefenden Eintrge, noch
eint, genmne, Bizglfichung dieser Einträge, mi den im &. In erxwuͤhnten Anmeldungs-
Verzeichnissen prwnsten. -
III! 247HJDTOG
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Vonkddnsuntekschsrstc d» Unterpfckndsteförba -««- nrbhm »I-
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Wenn in Folge des Bereinigungs= Geschäftes mehrere neue Verpfändungen in
Beziehung auf kinett ünd ebendenselbeh Guts= Besiter zkeilhxeitig # desöttrai Pind;
so kann die Unterschrift der Unterpfands- Behörde in dem Unterpfands · Buch auf
alle diese Verpfaͤndungen zumal bezogen werden.
Nur ist hierbei auf bestimmte Weise und öhne alls Ger#teme zannnichchun
welche Verpfändungen jene Unteschriften sich bezlehen.
Die durch die Bereinigung veranlaßten neuen Vr#ningen usisen / seberisal
sowdhl in dem Unterpfands-Buche als in dem Pfandscheih, durch Mütunterschrifs des
Kommissärs beurkundet werden (vergl. F. 149, Abf. 2). ! 2½