Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Beilage 5 
NNr. V. 
G## den 55. 178 und 179 und zu K. 273 der Haupt= Instruktion.) 
80! un 
5“7#I. 151 
4.). Peisgiel dcee- Einragse i in dem Falle des §. 178, Li. a.) 
a) „Die jett zu verpfändenden freien 
„Güter werden angeschlagen zu 3oofl. 
t m 5) „Die früher verpfändeten Gä- 
S . 6 „ter haben nach der Schätung einen 
½% ?½ „Werth von 
  
1 132 71 
— 4Boo fl. 
„ „Da aber auf denselben bereies 
5% „eine Forderung von Soo fl. ruher; 
Asockomme det andewhalbfache Be- 
"*“ 1 nas der Leheern in Abzug mit 
— 4bo fl. 
u. „Demnach sind sar die mneuͤe Ver- 
1. ꝓpfaͤndung nochi in. Verchmung zu 
98 „nehmin -........-.. XII- 
"«"" . S8 52 fl. 
.) Beispiel eines Eintrags in dem Falle des g. 176. Lit. b.) 
Wenn auf ein Haus, im Anschlage zu goo fl., welches mit anderen Gütern, 
deren Werth geschätt ist auf #r#20# fl., für eine Forderung von Eintausend 
Gulden bereits früher verpfändet worden, ein weiteres Unterpfand bestellt 
werden soll; so kommt es darauf an, in wie sern jene anderen Gäter dem
	        
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